crazyjane
Hallo Ihr Lieben, blicke da grad nicht so richtig durch... Also, mein Urlaubsanspruch pro Jahr beträgt 27 Tage, davon habe ich 2011 schon 16 genommen. Habe nun seit August ein Beschäftigungsverbot. Steht mir denn nun noch Urlaub zu? Mein ET ist der 21.03.2012. Wie habt Ihr das mit Eurem AG geregelt, kriegt Ihr die Resttage ausbezahlt oder nehmt Ihr diese nach der Elternzeit? Und wie bringe ich es meinem Chef bei, dass mir noch Urlaub zusteht?-von alleine kommt er ja nicht drauf! Lg
Also für die Zeit des BV steht dir ganz normal Urlaub zu+ für das Jahr 2012 anteilig vom 1 Jahnuar bis Ende des MuSchu (also 10 Tage). Die aknnst du dann nach dem Ende der Elternzeit nehmen. Ich würde das direkt beim Arbeitgeber ansprechen, du hast doch nichts verbrochen und das ist dein gutes Recht. Vielleich einfach nicht fordernd sein, sondern ganz nett erkundigen, wie der AG sich das so vorgestellt hat- möchte er was auszahlen oder darfst du alles auf ein Mal nehmen.
Urlaub steht Dir bis zum Ende Deines Mutterschutzes zu. Dieser ist nach Deinem ET 21.03.12 errechnet der 16.05.12. Da Du somit nicht den kompletten Monat (aufgrund Mutterschutz vorher) in Elternzeit sein wirst, steht Dir der Urlaub auch für den ganzen Monat Mai zu. Sprich: 27:12 Monate = 2,25 Monate x 5 Monate = 11,25 Tage bzw. 11 Tage für das Jahr 2012. Selbst die 0,25 Tage dürfen, habe ich einmal gelesen, nicht ersatzlos einfach gestrichen werden. Zuzüglich 16 Tage aus dem Jahr 2011, insgesamt also 27,25 Tage Resturlaubsanspruch, der aufgrund des Beschäftigungsverbotes vor der Elternzeit nicht genommen werden konnte. Sieh hierzu bitte folgendes: Der Arbeitgeber muss den restlichen Erholungsurlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit nicht komplett nehmen konnte, gem. § 17 Abs. 2 BEEG nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren. Der Erholungsurlaub erlischt damit nicht zum Jahresende oder zum 31.3. des Folgejahres. Dies ist eine Ausnahme zum Bundesurlaubsgesetz. Gleiches gilt, wenn auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite Elternzeit folgt, weil ein weiteres Kind geboren wurde. Ist dann noch aus der Zeit vor der ersten Elternzeit Urlaub offen, so kann er nach Ende der zweiten Elternzeit genommen werden. Wenn nun das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder aber im Anschluss daran nicht fortgesetzt wird, so regelt der Absatz 3: Abs. 3: Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.” Ich würde das dem Arbeitgeber genauso mitteilen (schriftlich). So rein vorsorglich in etwa: Da ich meinen Urlaub im Jahr 2011 sowie 2012 aufgrund eines Beschäftigungsverbotes vor dem Beginn der Elternzeit nicht nehmen konnte, stehen mir noch 27 (oder 27,25 wie Du magst - genaustens aufführen) Urlaubstage zu, die ich lt. BEEG § 17 nach dem Ende meiner Elternzeit im laufenden oder nächsten Jahr nehmen werde. Um schriftliche Bestätigung wird gebeten! So ist er hinterher nicht "ahnungslos"! LG Daniela