Monatsforum Juni Mamis 2012

Elternzeitantrag - Frage wegen Formulierung

Elternzeitantrag - Frage wegen Formulierung

DianaJUN2012

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Hallo, ich schreibe gerade meinen Elternzeitantrag. Schaut mal, ob ich das so formulieren kann: Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits mündlich mit Ihnen und Astrid ... (= meine Cheffin) besprochen, beantrage ich für meine am voraussichtlich 27.06.2012 geborenen Sohn, Joshua Wilson, im Anschluss an meine Mutterschutzfrist, ab dem 22. August 2012, Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz für die Dauer von zwei Jahren. Ferner beantrage ich, in meiner Elternzeit, ab dem 23. August 2013, meine berufliche Tätigkeit für 30 Wochenstunden wieder aufnehmen zu können. Ich behalte mir außerdem eine vorzeitige Beendingung der Elternzeit vor, sofern, um gegebenfalls wieder Vollzeit ab dem 23. August arbeiten zu können. Dies werde ich Ihnen fristgerecht mitteilen. MFG... etc


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

"Ich behalte mir außerdem eine vorzeitige Beendingung der Elternzeit vor, sofern, um gegebenfalls wieder Vollzeit ab dem 23. August arbeiten zu können" Hier fehlt die Jahreszahl (formschöner) Ich würde den namen des Kindes nicht nennen, der ist nicht mal nebensächlich. Ansonsten finde ich es soweit gut, wobei schon sehr detailiert. Ich wäre eigentlich nur für einen Zweizeiler und weitere Vereinbarungen (zB. das mit den 30 Std nach einem jahr) kann man noch als Nachtrag verfassen wenns Zeit dazu ist. Damit gehst du auf Nummer sicher. Verpflichtet zu so einer Detailplanung bist du nicht. KNUTSCH!!!


babynummerdrei

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

Soweit ich weiss, kannst du den Elternzeitantrag erst nach der Geburt des Kindes stellen, wenn du das genaue Geburtsdatum weißt....


oefi

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Nee, das stimmt nicht. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor geplanten ET beim AG in schriftlicher Form eingehen. Ich musste meinen sogar schon letzte Woche (auf Wunsch des AG) abgeben. Ich habe darin ebenfalls 2 Jahre beantragt, weil man noch einmal für 12 Monate verlängern kann und man sich somit die kompletten 3 Jahre sichert. Ebenfalls habe ich angegeben, dass ich ab 1 Jahr nach der Geburt einen beruflichen Wiedereinstieg plane. Nur den Namen des Kindes habe ich weggelassen. Ansonsten finde ich Deinen Antrag super und komplett


DianaJUN2012

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Danke für die Tipps Mädels.


Twins2012

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Die Elternzeit muss nicht 7 Wochen vor ET beantragt werden, sondern spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (d.h. im Regelfall ca. 1 Woche nach der Geburt). Denn erst einmal hat man 8 Wochen MuSCHu und dann beginnt die Elternzeit!


Nanana

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

Ich denke der Vorbehalt ist rechtlich gesehen unwirksam, da du deine Elternzeitplanung verbindlich für zwei Jahre abgeben musst. Bzgl. der eventuellen Aufnahme der Stunden dürftest somit auf das Ev deines AGs angewiesen sein. Es sei denn du meinst August nach zwei Jahren!?


oefi

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

Man beachte, dass die 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt bereits in das 12monatige Elternjahr mit einbezogen werden. Bzgl. meines AG wurde mir das so auch bestätigt. Aber was solls, wenn man weiß, wie man es vorhat, kann man es auch schon beantragen.


DianaJUN2012

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Antwort auf Beitrag von oefi

Unsere Personalerin ist auch Rechtsanwältin und hat mir gesagt, dass die 12 Monate NACH den 8 Wochen anfangen Was ist denn nun richtig?


jojomama

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

Nein die 8 Wochen Mutterschutz zählen als Elternzeit, effektiv hat man also nur 10 Monate. Ich war beim letzten Kind ein Jahr zu Hause und mein 1. Arbeitstag war der Geburtstag meines Kindes. Ich hatte zum Glück noch Urlaub, so musste ich erst drei Wochen später anfangen. Also wäre wenn dein Sohn am 27.06 auf die Welt käme, der erste Arbeitstag nach zwei Jahren für dich der 27.06.2014. Wenn du nach einem Jahr wieder 30 Stunden arbeiten gehen möchtest, müsstest du, wie du schon schriebst, es auch mitteilen, das ist ja für den AG wichtig, das er weiß, wie lange er eine Vertretung einstellen muss. Du kann dir nicht vorbehalten die Elternzeit kürzer als beantragt zu nehmen, du kannst den AG fragen, ob das möglich ist, aber der muss dem nicht zustimmen. Wie ich schon schrieb, hat er ja für dich jemanden eingestellt und zu dem kann er nicht einfach sagen, und jetzt kannst du gehen, weil Frau ... wiederkommen will. Warum willst du überhaupt zwei Jahre beantragen und nicht nur ein Jahr und danach einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, also sprich die 30 Stunden stellen?


oefi

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

Kann mich nur anschließen: Insgesamt nach der Geburt inklusive Mutterschutz 12 Monate, nicht 14 Monate. Ich habe z.B. in meinem zweijährigen Antrag mit der Bitte um berufliche Wiedereingliederung nach einem Jahr geschrieben "Ihrem Einverständnis vorausgesetzt", weil der AG ja nicht verpflichtet ist, Dich dann wieder einzustellen. Sollte er das nicht tun, dann werde ich noch ein Jahr weiter beantragen (was dann ja nur maximal möglich ist) und zuhause bleiben. Dies ist natürlich wichtig für z.B. die Rente. Die ganze Sache ist wirklich kompliziert und letztendlich habe ich mich mit anderen schon erfahrenen Mamis besprochen, wie die das damals gemacht haben und durchweg so. Ich hoffe mal, dass ich damit nichts verkehrt mache ..... VLG


Sarottiqueens

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Antwort auf Beitrag von DianaJUN2012

Stimme euch zu, aber Elternzeit muss man nicht beantragen, nur mitteilen, da der AG der Elternzeit nicht zustimmen muss. LG