ute130581
Man bekommt ja 13Euro am Tag von der KK. Bekomm ich als ALG I Empfängerin dann nichts mehr? Das Arbeitsamt zahlt jedenfalls nichts, auch kein Elterngeld. Wer zahlt das dann?
??????das würde mich auch mal interessieren??????? bekomme zwar (noch) kein ALG aber z.zt. krankengeld. das fällt mit anfang des muschu dann ja auch weg! ?????????????????????????????????????????????????????????
Hab hier mal die Gesetzestexte zur Zahlung vom Mutterschaftsgeld. § 13 Mutterschaftsgeld (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld. (2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist. (3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2. § 200 RVO (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. (2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Danke Puzelchen, aber steig durch son Bürokratiekram immer nicht durch. Versteh das immer nicht ganz, dabei dachte ich immer, das ich gar nicht sooooo blöd bin.
Also, ich versteh das so... ...jeder, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht hat Anspruch auf Mutterschafstgeld. 13 € kalendertäglich für 6 Wochen vor, 8 Wochen nach sowie den Entbindungstag. die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und den Nettogehalt wird von Arbeitgeber ausbezahlt. Alle anderen (in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten), die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld von der Krankenkasse. Klingt eigentlich ganz logisch so. Irgendwer muß ja zahlen...
Du bekommst von deiner Krankenkasse Mutterschaftsgeld- ich bekomme z.B. kurz vorm Mutterschutz ein Schreiben von der FA und den muss ich zur KK schicken. Mein AG wird automatisch "ausgesetzt" und ich bekomme das Mutterschaftsgeld. Also, soweit wie ich das verstanden habe bekommt man das was man vom AA bekommen hat! Hier noch mal ein Auszug ausdem Internet: "Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit Auch hier kommt es darauf an, ob die arbeitslose Frau bei Beginn der Schutzfrist eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder bei beruflicher Weiterbildung gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat. "