Hedonistin
Hallo ihr Lieben, ich weiß, dass dieser Beitrag in das Forum "Recht" gehört, allerdings bekommt man oftmals keine Antwort der Expertin, weshalb ich die unter euch fragen möchte, die sich damit auch auskennen und kopiere meine Fragen, die ich im Recht-Forum an Frau Bader gestellt habe, hier rein: Ich habe mehrere Fragen, die sich auf den Antrag Elternzeit, Resturlaub, ggf. Urlaub während des Mutterschutzes und das Elterngeld beziehen. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 29.01.2014 und ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Antrag Elternzeit: 1.) Ich habe für das Jahr 2013 noch 5 Tage Resturlaub, da ich aufgrund meiner Krankschreibung (bis 17.12.13) bis zum Mutterschutz (ab 18.12.13) diesen nicht mehr beanspruchen kann. Ist es möglich, dass mir mein Arbeitgeber diese 5 Tage auszahlt? Kann ich in meinem Antrag auf Elternzeit um Auszahlung der restlichen 5 Urlaubstage bitten? 2.) Es kann sein, dass ich nicht nur 1 Jahr, sondern 1,5 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Dies möchte ich mir allerdings noch offen halten. Welche Zeit sollte ich beantragen? 3.) Muss ich mich schon jetzt dazu entscheiden, ob ich im Anschluss an die Elternzeit in Teil- oder Vollzeit weiterarbeiten möchte? (--> Ich habe bisher folgende Formulierung gefunden, die m.M. Vollzeit beinhaltet: "Nach einer [z.B.12 ]-monatigen Auszeit stehe ich Ihnen ab dem [Datum Elternzeit-Ende] wieder voll zur Verfügung.") Urlaub während des Mutterschutzes: 4.) Für das Jahr 2014 werde ich vom 01.01. bis 26.03.14 in Mutterschutz sein. Entsteht in diesem Zeitraum erneut Urlaubsanspruch? Wenn ja, kann ich diesen nach meiner Elternzeit nutzen? Sollte ich dies zusätzlich im Antrag auf Elternzeit beantragen? Elterngeld: 5.) Mir ist nicht klar, ob das Brutto- oder Nettoeinkommen als Grundlage zur Berechnung des Elterngeldes dient. Sie schrieben in einer Antwort (http://www.rund-ums-baby.de/recht/Elterngeldberechnung_110236.htm) von dem Bruttoeinkommen, das als Grundlage angenommen wird und in dem von Ihnen geposteten Link dient jedoch das Nettoeinkommen zur Berechnung des Elterngeldes: "Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent von 1.220 Euro zu 66 Prozent, zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens wird auf den Seiten 18 ff. erläutert." Ich danke Ihnen für Ihre Antworten und Ihre Hilfe. Liebe Grüße Hedonistin
Hallo, also ich kann dir nicht zu allen Fragen Antworten geben, fange aber erstmal an. 1. Du kannst bestimmt den Arbeitgeber um Auszahlung der restlichen Urlaubstage bitten. Er muss diesem aber nicht zustimmen. Die restlichen Tage fallen dann einfach mit in das Jahr, wo du wieder arbeiten gehst. Du fängst ja theoretisch wieder an dem Tag an zu arbeiten, wenn dein Kind Geburtstag hat, da ist es doch eigentlich schön, wenn man noch ein paar Urlaubstage mehr hat, die man dann nehmen kann :-) 2. Ich bin der Meinung, das du von vornherein festlegen musst, wie lange du in Elternzeit gehen möchtest. Eine Möglichkeit wäre, das du den längeren Zeitraum festlegst und dann aber nach 1 Jahr nebenbei ein paar Stunden arbeiten gehst, wenn du das möchtest. Das musst du dann aber deinem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen ;-) und auch der Elterngeldstelle. Die wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mindestens 15 und darf höchstens 30 Stunden betragen. 3. Du musst dich jetzt noch nicht entscheiden, wieviele Stunden du hinterher arbeiten gehen möchtest. Frag doch einfach deine(n) Chef(in), wann du das mit ihr/ ihm absprechen kannst (1-2 Monate vorher?). 4. Ich bin der Meinung, das dir während des Mutterschutzes auch Urlaub zusteht. Du kannst deinen Arbeitgeber gerne bitten, den Urlaub dann und dann nehmen zu dürfen. Er muss diesem aber nicht zustimmen. 5. Das Nettoeinkommen dient zur Berechnung.
Hallo Hedonistin, also ich denke 1. Du kannst deinen AG um Auszahlung bitten, dem muss er aber nicht zu stimmen. Diese Tage und die, die während der Elternzeit dazu kommen, bleiben bis nach der Elternzeit bestehen ! 2. Auf jeden Fall die 1,5 Jahre, du kannst nach Absprache früher wieder beginnen, aber verlängern muss dir der AG deine Elternzeit nicht ! 3. Ich bin der Meinung, das du dir das nicht aussuchen kannst, dein AG kann wenn du vorher Vollzeit gearbeitet hast, das genau so wieder von dir fordern, auch die Arbeitszeiten, kannst du dir nicht aussuchen. Kannst du das nicht leisten, könnte es passieren, das du eben kündigen musst, oder du beantragt gleich 3 Jahre EZ und schaust dann, ob du das auch so hin bekommst mit den Arbeitszeiten. Teilzeit kannst du auch während der EZ arbeiten ! 4. Das kannst du mit rein schreiben, wenn du schon weißt, das du deinen Urlaub von dann bis dann nehmen willst, musst du aber nicht. Im Internet gibt es einen Elterngeld Rechner, bei diesem dient das Nettoeinkommen als Grundlage ! Da kannst du ganz einfach und schnell dein Elterngeld berechnen, habe ich auch bereits :) Lg
Kann dir nur wegen Elternzeit was erzählen: Meine Freundin hat vor knapp anderthalb Jahren bei ihrem Arbeitgeber zwei Jahre Elternzeit beantragt, allerdings, nur das zweite auf Option. Kurz bevor sie das erste Jahr beendete schickte sie ihrem AG einen Brief, wo sie noch das zweite Jahr fest machte.
Hi, 1. Mutterschutzgesetz § 17 Erholungsurlaub Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Du hast also Anspruch auf Inanspruchnahme des Urlaubes (inkl. des gesamten Mutterschutzes, also 1/12 des Jahresurlaubes für jeden Monat, den du NICHT voll in EZ bist - geht Muschu bis 26.3. hast du für Jan.-März Anspruch). Ob es dir dein AG auszahlt, liegt an ihm. Darauf hast du kein zwingendes Recht. 2. Broschüre für EG und EZ des Bundesministeriums für Familie S. 64. Du solltest dich jetzt festlegen, wie lange du EZ in den ersten beiden Jahre nimmst, denn NUR dann hast du Anspruch darauf. Meldest du jetzt nur ein Jahr an, kann dein AG eine Verlängerung verweigern. Genauso ist es, wenn du die EZ vorzeitig beenden willst, der AG muss zustimmen. Ist ja auch klar, denn vielleicht stellt er jemanden für ein Jahr ein, der Arbeitnehmer sucht sich für die Folgezeit eine andere Stelle und dann kommst du doch noch nicht wieder und er hat keinen da. Der AG muss ja auch planen können. 3. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge § 8 Verringerung der Arbeitszeit (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Also musst du dich erst 3 Monat vor Ende der EZ festlegen. 4. siehe 1. 5. Broschüre für EG und EZ des Bundesministeriums für Familie S. 21: Als Grundlage für die 67 bzw. 65 % dient das BEREINIGTE NETTOEINKOMEN. Das ist fast dein Netto. Zur Berechnung wird vom Brutto eine Pauschale für Steuern und Sozialabgaben abgezogen und das ist dann das bereinigte Netto. Für die Überschlagsrechnung wieviel du erwarten kannst, kannst du aber auch einfach vom Netto ausgehen. Bei weitern Fragen, kannste mich gerne fragen. LG
Hallo ihr Lieben, ich danke euch vielmals für eure sehr hilfreichen, nützlichen und ausführlichen Antworten. Ich weiß es sehr zu schätzen, dass ihr euch die Zeit dafür genommen habt. Liebe Grüße Hedonistin
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