Monatsforum Januar Mamis 2009

arbeitet zufällig jemand hier bei einer bank?

arbeitet zufällig jemand hier bei einer bank?

PoisonLady

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ich bin der meinung einen barscheck kann nur der kontoinhaber auf das entsprechende konto einlösen oder kann das auch jemand anderes machen,ohne vollmacht???


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von PoisonLady

huhu, also du kannst den scheck mit vollmacht und dem ausweis des empfängers bar auszahlen oder auf das konto des empfängers. lg sagt mein mann der bankkaufmann


PoisonLady

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aber ansonsten geht es definitiv nicht???


PoisonLady

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Antwort auf Beitrag von PoisonLady

und wie lang dauerts im schnitt bis ner bank auffällt das sie nen fehler gemacht haben??? hab ich eben vergessen zu fragen,denn mir wurde gestern von jemanden erzählt das auf ihrem konto ein größerer betrag war,sie konnte sich nicht erklären woher,sie rief die bank an,bank sagt ein barscheck wars,aber diese person hat keinen eingereicht,ich sagte dann muss da ein fehler vorliegen,aber die person hat das geld trotzdem abgeholt und nun weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll. ich finds ne sauerrei,wenn einem das nicht gehört oder zusteht kann man doch nicht so ne nummer bringen und was ist wenn die bank oder besser gesagt der rechtmäßige besitzer das geld zurück will? da meinte die person:pech gehabt,bei bankfehler haftet die bank.ganz tolle einstellung.


arlett1978

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Antwort auf Beitrag von PoisonLady

Also ich hab für meinen Chef auch schon einen Barscheck zur Bank gebracht. Ich hatte keine Kontovollmacht. Ich glaub, einzahlen kann jeder, auszahlen nur mit Kontovollmacht. LG Arlett


PoisonLady

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Antwort auf Beitrag von arlett1978

mir fällt da noch was ein,auf dem barscheck steht ja auch wo er her ist also z.b. firma xy,oder frau müller soundso,dann weiß die bank ja logischerweise auch wo der herkommt,oder nicht? die person meinte ihre bank kann nicht feststellen von wem der scheck ist oder wer ihn ausgestellt hat. ist das quatsch? ich kenne mich mit schecksachen absolut nicht aus,aber ich glaube der person die mir das alles erzählt hat kein wort.


NiNi1982

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Antwort auf Beitrag von PoisonLady

ja das ist quatsch, bei uns werden die schecks verfilmt und gespeichert!


NiNi1982

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Antwort auf Beitrag von PoisonLady

Barschecks sind meist orderschecks. Im text steht oft : an ..... oder Ueberbringer! D.h. jeder andere kann sich den Scheck auszahlen lassen. Hier kurzer Ausschnitt wikipedia! Nach den Vorschriften des Scheckgesetzes ist ein Scheck automatisch ein "geborenes" Orderpapier, also ein "Orderscheck". Dies bedeutet, dass die Schecksumme nur an denjenigen gezahlt werden darf, der auf dem Scheck als Zahlungsempfänger genannt ist, oder an denjenigen, dem der Scheck durch Indossament übertragen worden ist. Ein Orderscheck wird dadurch gekennzeichnet, dass ihm - in Abweichung von dem oben gezeigten Scheckformular - der Zusatz "oder Überbringer" fehlt. Es kann auch statt dieses Zusatzes der Zusatz "oder Order" angebracht werden. Der Orderscheck ist, obwohl vom Gesetzgeber als Normalfall vorgesehen, nicht üblich. Er wird als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand empfohlen. Im kaufmännischen Verkehr wird im Empfängerfeld anstatt des Zusatzes "oder Überbringer“ der Hinweis „oder Order“ angegeben (im oben gezeigten Formular). Es kann auch einfach der Zusatz "oder Überbringer" gestrichen werden. In den von Banken ausgegebenen Orderscheck-Formularen wird der Orderscheck am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text „Orderscheck“ gekennzeichnet. Wegen des zusätzlichen Aufwands für die Banken (Prüfung der Berechtigung beziehungsweise der Indossamente) geben die Banken solche Formulare nur ungern heraus. Aus diesem Grunde ist auch auf den üblichen Inhaberscheckformularen (siehe Abbildung oben) vermerkt, dass der vorgedruckte Schecktext nicht geändert oder gestrichen werden darf. Damit wollen die Banken vermeiden, dass ein Bankkunde aus dem Inhaberscheckformular einen Orderscheck macht. Die rechtliche Wirksamkeit dieses Hinweises ist umstritten. Inhaberscheck [Bearbeiten] Beim Inhaberscheck handelt es sich um einen Scheck, der auf den Inhaber oder auf eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder „eigene Order“ ausgestellt ist. Von Gesetzes wegen handelt es sich um ein Orderpapier, das aber durch die Inhaberklausel („oder Überbringer“/„eigene Order“) zum Inhaberscheck wird. Das bezogene Kreditinstitut ist hierdurch berechtigt, an jeden Vorleger des Schecks zu zahlen, ohne die Berechtigung des Vorlegers zu prüfen. Es liegt in diesen Fällen mangels Täuschung kein Betrug nach § 263 I StGB vor. In der Praxis wird diese Scheckart am meisten verwendet und von den Banken bevorzugt ausgegeben, da damit die strenge Form der Indossamentsprüfung wie beim Orderscheck für die Bank entfällt. Beim Inhaberscheck sind Indossamente nicht ausgeschlossen. Nach Art. 20 ScheckG wird dadurch zwar der Indossant haftbar, aber der Scheck nicht zu einem Orderpapier.