Stef12
Ich wollte gerade meinen Antrag zur Elternzeit für den Arbeitgeber vorbereiten, bin jetzt aber etwas unsicher welches Datum ich als Starttermin angebe. Wäre das der Geburtstermin oder 8 Wochen später nach dem Mutterschutz? Oder kann man einfach "im Anschluss an den Mutterschutz" schreiben?
Hallo! Du musst ein genaues Eintrittsdatum nennen. Das ist der Tag 8 Wochen nach dem Geburtstermin!
Nicht der Tag der Geburt?
Geburtstermin!!
Vorsicht! Ich bin für Geburt. Nicht das was schief geht ... Mutterschutz ist meines Wissens Elternzeit.
So sieht es aus, Mutterschutz ist Elternzeit. Es ist definitiv ab Tag der Geburt.
Soso. Bei mir war der Eintritt in die Elternzeit 2013 am 4.10. (8 Wochen nach der Geburt meines Sohnes). Hab grad nochmal nachgeschaut. Wieder angefangen zu arrbeiten habe ich am 3.10.2014. MutterschaftsGELD ist allerdings schon ElternGELD.
die Frist sagt ja auch so einiges aus: Man muss 7 Wochen VOR Antritt der Elternzeit den Antrag einreichen. Das ist eine Woche nach der Geburt. Ist doch immer noch so, oder?
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rechner,did=16318.html Hadriana hat Recht. Hier eine Begründung warum u.a. Mutterschutz = Elternzeit unlogisch wäre. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Im Mutterschutz ruht das Arbeitsverhältnis nicht, man erwirbt z.B. Urlaubsanspruch. Versuche es aufzuklären. BEGINN der Elternzeit ist nach Mutterschutz, also spätestens eine Woche nach Geburt Antrag einreichen. Ausnahmen Frühgeburt usw. -> verlängerte Schutzfristen. Beim ENDE ist bei bestimmten finanziellen Planvarianten Vorsicht geboten. Mutterschutz und Elterngeld wird verrechnet. Möchte man 12 Monate reguläres Elterngeld mit normalem Auszahlungsmodus und setzt das Ende der Elternzeit auf "ein Jahr nach Mutterschutz, hängt man finanziell die letzten beiden Monate in der Luft. Wenn die Geburt am 31.08.16 ist, "muss" ich also wegen des Geldes, ab Sep. 17 wieder an die Front :-) Sprich ich hatte dann die mir zustehenden 12 Monate Elterngeld aber nur 10 Monate Elternzeit. Verständlich? Richtig? Lg
Meines Wissens beginnt die Elternzeit auch nach dem Mutterschutz, somit 8 Wochen nach dem Geburtstermin, die Anzeige zur Elternzeit muss 7 Wochen vorher eingereicht werden --> somit eine Woche nach der Geburt. Das Elterngeld wiederrum wird dann auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, sodass da die 12 (14, 24...) Monate ab dem Geburtstermin gezählt werden.
Jo ihr habt recht und ich meine Ruhe.
So machen das aber wohl die wenigsten und gehen dann erst nach 12 Monaten wieder arbeiten sondern eben wegen dem Geld schon nach 10.
By the way ist das dann bei mir beim ersten Kind falsch gewesen....naja ändert nun ja auch nix mehr.
Man kann natürlich auch nach Ablauf der Mutterschutzfrist für nur 10 Monate Elternzeit beantragen... hast du dann beim ersten Kind ab Geburtsdatum 12 Monate beantragt? Der Elternzeitantrag ist ja eh nur ein semi-formelles Schriftstück, das beim AG verbleibt. Ich hab das damals (öff. Dienst) sogar nur mit einer Email geklärt, glaub ich.
Ja genau so hab ich es gemacht...Ja eben, da hast du recht. Der wichtigere Teil ist ja eh der Antrag für das Elterngeld.
Ich hab mich mal aus dem juli bus reingeschliechen. Und habe mich auch sehr lange mit dem thema beschäftigt, weil ich es anfangs nicht begriffen hatte. Genau so wie es
Hubbelduddel
geschrieben hat ist es genau richtig!!!
Danke für die Info. Ich dachte auch erst es wäre der Geburtstermin, aber die 7-Wochen-Frist hat mich etwas stutzig gemacht. Aber jetzt ist es klar
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/fragen-und-antworten.html?frage=162764 Gewählte Frage Ab wann gilt der verbindlich festzulegende Zweijahreszeitraum bei der Anmeldung der Elternzeit? Ihre Antwort Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit ist der Arbeitgeberseite verbindlich mitzuteilen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Damit besteht für beide Seiten Planungssicherheit. Wenn die Elternzeit der Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder einen an die Mutterschutzfrist anschließenden Resturlaub beginnt, werden diese Zeiten auf den Zweijahreszeitraum angerechnet, er endet also in diesen Fällen mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei einem späteren Beginn der Elternzeit datiert der Zweijahreszeitraum vom tatsächlichen Beginn der Elternzeit an. Eine nachträgliche Änderung der angemeldeten Elternzeit innerhalb des Vereinbarungszeitraums ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).