Monatsforum August Mamis 2011

mal ne wichtige frage.

mal ne wichtige frage.

goldi2504

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Und zwar folgendes,ich habe für dieses jahr noch 23 tage urlaub. Kann man sich den auszahlen lassen oder muss ich den mit rüber nehmen? Bloß fange ja wahrscheinlich erst wieder nach 2 jahre elternzeit an. Und ob ich in meinen alten betrieb zurück gehe ist ja auch noch nicht gewiss. Wisst ihr wie das ist ob ich anspruch auf ne auszahlung hätte? Liebe grüße


Nisi107

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Antwort auf Beitrag von goldi2504

Gute Frage: keine Ahnung. Bei uns wird der Resturlaub auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Auch wenn 3 Jahre dazwischen liegen. Aber vielleicht ist das überall anders. ???


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von goldi2504

... die Urlaubstage werden so lange übertragen wie Du in Elternzeit bist. Das ist gesetzlich geregelt, dass diese nicht verfallen und übertragen werden. Sie stehen Dir somit zum Arbeitsbeginn zu und in Anbetracht der Höhe auch sinnvoll, wenn diese sofort im Anschluss genommen werden. ;-) Alles jedoch eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Leider ist es so, dass man kein Anrecht auf Auszahlung hat so lange das Arbeitsverhältnis besteht und diese noch in natura genommen werden können. Endet das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit oder durch Kündigung deinerseits, muss der Urlaub und die Überstunden finanziell ausgeglichen werden. Keine Sorge, ich bin in der gleichen Situation und obwohl es sich mein Arbeitgeber nicht leisten kann mich erst mal noch nach der Elternzeit Wochen in den Urlaub zu schicken, war er nicht bereit den Urlaub auszuzahlen. Kann man nicht ändern :-)


goldi2504

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Antwort auf Beitrag von goldi2504

Aber wenn ich da nicht mehr anfangen sollte muss er mir mein urlaub auszahlen ja.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von goldi2504

Ganz genau, den muss er Dir auszahlen gemäß Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes. :-) Allerdings tatsächlich erst wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Vielleicht lässt du dir für alle Fälle noch schriftlich bestätigen wie viel Urlaub Dir noch zusteht. Dann kannst du es später immer vorlegen wenn du deinen Anspruch geltend machst. ;-)