
Nach der Geburt des Babys steht es jedem angestellten Elternteil zu, bei seinem Arbeitgeber eine Elternzeit zu beantragen. So wird per Gesetz ermöglicht, dass du dich um Betreuung und Erziehung des Nachwuchses kümmern kannst.
Für eine gewisse Zeit kannst du Elterngeld beantragen. Doch wie sieht es aus, wenn du die Finanzen aufstocken möchtest, darfst du in der Elternzeit überhaupt einen Nebenjob ausüben und wie viele Stunden sind gesetzlich eigentlich erlaubt?
Fristen für die Beantragung
Elternzeit musst du schriftlich spätestens 7 Wochen vor deren Beginn bei deinem Arbeitgeber beantragen. Ihr könnt auch beide gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann in Anspruch genommen werden bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es darf auch - mit Zustimmung des Arbeitgebers - ein Jahr auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verlegt werden. Während dieser Zeit ruhen dann die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, es bleibt aber erhalten und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.
Jobben in der Elternzeit
Ein Teilzeitjob ist in der Elternzeit erlaubt: Die Tätigkeit darf aber 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Ihr dürft auch beide gleichzeitig Elternzeit nehmen, dann dürft ihr insgesamt 60 Wochenstunden einer Arbeit nachgehen. Somit ist also das Familieneinkommen auch während der Elternzeit gesichert. Diese Nebentätigkeit kann beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber stattfinden. Möchtest du bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob ausführen, musst du zuvor den Arbeitgeber fragen. Jedoch kann dieser die Zustimmung nicht aus Gutdünken sondern nur aus "betrieblichen Gründen" verweigern.
Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber
Soll die Tätigkeit beim eigenen Arbeitgeber verringert werden, so besteht ein gesetzlicher Anspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, der Vertrag muss länger als 6 Monate bestehen. Die Reduzierung ist für bis zu 30 Wochenstunden für mindestens 3 Monate möglich. "Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heißt, du erhältst anteilig dein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc." erläutert Juristin Nicola Bader und fügt hinzu: "Du behältst in der Regel deinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. "
Kündigungsschutz nach Antragsstellung
Sobald Elternzeit angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.
Verdienst in der Elternzeit
Zum Thema Sonderzahlungen des Arbeitgebers während der Elternzeit erklärt Rechtsanwältin Nicola Bader: "Inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der Elternzeit kein Anspruch." Ist der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig, so gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten, erläutert die Juristin in ihrem Forum.
Nicht zu vergessen: Es gibt derzeit beim Elterngeld keinen anrechnungsfreien Hinzuverdienst: Das heißt, wer in der Elternzeit ein Gehalt bezieht, dem wird das Elterngeld entsprechend gekürzt. Unabhängig von der Höhe des Zuverdienstes bleibt aber der Sockelbetrag von 300 € Elterngeld erhalten.
Nach der Elternzeit
Kehrt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach der Elternzeit an seine Arbeitsstelle zurück und möchte eine Verkürzung seiner Arbeitszeit beantragen, so muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nur entsprechen, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt: In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt werden.
Du musst deinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dies erfolgt am besten schriftlich (obwohl dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben wird). Du solltest angeben, wie viele Stunden du insgesamt arbeiten möchtest. Du kannst gegebenenfalls auch angeben, an welchen Tagen du wie viele Stunden arbeiten möchtest. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich bei der Verteilung der Arbeitszeit nach deinen Wünschen zu richten.
Der Arbeitgeber darf sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Zum Beispiel, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt ist oder dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht würden. Sollte keine Einigung erzielt werden und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie von dir gewünscht.
Wichtig: Willst du als Teilzeitbeschäftigter deine Arbeitszeit später wieder verlängern, hast du darauf keinen gesetzlichen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen.
Übrigens: Über- oder Minusstunden, die sich vor der Elternzeit angesammelt haben, verschwinden nicht einfach. Diese müssen übernommen werden und der Anspruch besteht unverändert nach der Elternzeit weiter.
Das Bundesministerium für Familie hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit heraus gegeben, die du hier herunterladen kannst.