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hände eines paars auf den scheidungspapieren
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Die Scheidung ist durch, Zeit nach vorne zu schauen. In dieser Situation ist die Änderung des Nachnamens oft ein Herzensthema. Aber was gilt da für die Kinder?

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Gesetzlich ist das im Grunde klar und einfach beantwortet: Kinder behalten auch nach einer Scheidung ihren bisherigen Nachnamen. Das ist der Regelfall. Daran lässt sich nur in wenigen Ausnahmefällen etwas ändern. Erste Anlaufstelle bei dem Wunsch nach einer Namensänderung ist normalerweise immer das zuständige Standesamt. Hier kannst du den Antrag auf Namensänderung eines Kindes stellen. Allerdings kann die Änderung mühsam werden: Sind sich die geschiedenen Eltern zum neuen Nachnamen des Kindes nicht einig, muss das Gericht entscheiden.

Neuer Name bei einer neuen Ehe

Angenommen, dein Kind lebt bei dir, du heiratest wieder und in dieser Ehe kommt ein weiteres Kind auf die Welt. Das ist einer der Fälle, in denen eine Ausnahme möglich ist. Das hängt davon ab, welche Nachnamen-Lösung ihr als Ehepartner getroffen habt und welchen Nachnamen das neue Geschwisterkind erhält. Falls jetzt nur das Kind aus deiner ersten Ehe einen anderen Nachnamen hat, fühlt es sich eventuell ausgegrenzt. Dann ist unter folgenden Voraussetzungen eine Namensänderung denkbar:

  • Dein Kind ist minderjährig (und selbst noch nicht verheiratet).
  • Dein Kind lebt bei dir und du wünschst die Namensänderung.
  • Du hast das alleinige Sorgerecht: Bei gemeinsamem Sorgerecht muss der andere Elternteil zustimmen.
  • Zustimmen muss der andere Elternteil auch, wenn das Kind seinen/ihren Namen trägt.
  • Kinder über fünf haben ein Mitspracherecht. Sie müssen einverstanden sein, dass ihr Name geändert wird.

Übrigens können Kinder in diesem Fall auch einen Doppelnamen führen, also ihren alten und neuen Namen kombinieren. Psychologisch kann das eine gute Lösung sein, denn so muss dein Kind sich nicht "für" oder "gegen" ein Elternteil entscheiden. Können die geschiedenen Eltern sich nicht einigen, ist es möglich, gerichtlich eine Namensänderung ohne Zustimmung des/der Ex zu suchen. Allerdings sind die Hürden hier sehr hoch. Es muss klar werden, dass und warum es für das Kind unzumutbar ist, den alten Namen weiterzuführen.

Dreh- und Angelpunkt: das Kindeswohl

Wann ist es für ein Kind unzumutbar, den alten Familiennamen weiterzuführen? Vereinfacht gesagt gilt: Wenn das Kindeswohl dadurch stark gefährdet oder eingeschränkt ist. Zum Beispiel, weil ein Missbrauch vorlag oder ein anderes traumatisierendes Geschehen. Nur ausnahmsweise hat kürzlich ein Gericht einmal anders entschieden, allerdings auch nicht im ersten Durchgang: Es hat die Namensänderung ohne Zustimmung des zweiten Elternteils als "erforderlich" für das kindliche Wohlergehen beurteilt. Das Kind konnte den neuen Namen der wiederverheirateten Mutter also annehmen, ohne dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorgelegen hatte.
Ob triftige Gründe für die Namensänderung vorliegen, entscheiden die zuständigen Behörden, im Streitfall auch das Gericht, aber immer anhand des Einzelfalls.

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