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Fieber, Durchfall, Halsweh - das Kind ist krank und braucht Mama oder Papa. Doch wie ist das, wie oft darfst du beim Nachwuchs bleiben - ohne Nachteile an der Arbeitsstelle?
Das Gesetz sieht vor: Bei Erkrankung deines Kindes unter acht Jahren sind fünf Arbeitstage als sogenannte "vorübergehende Verhinderung" als angemessen anzusehen. Dein Arbeitgeber muss für fünf Arbeitstage dein Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung, zum Beispiel nachträgliche Überstunden, verlangen. Allerdings kann diese Regelung vom Arbeitgeber vertraglich ausgeschlossen werden.
Ebenso kannst du als Elternteil beim Kind bleiben, wenn die Krankenkasse das Kinderkrankengeld zahlt: Das kranke, versicherte Kind muss dazu jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Ein ärztliches Attest sollte die notwendige Betreuung des erkrankten Kindes bestätigen, und eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht leisten.
Das Kinderkrankengeld wird je Elternteil maximal zehn Arbeitstage pro Jahr und Kind gezahlt. Das Maximum liegt bei mindestens drei Kindern bei 25 Tagen, bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind, beziehungsweise maximal 50 Arbeitstage im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche Sprösslinge und Adoptivkinder als auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt.
Das Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens. Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung musst du das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Die unbezahlte Freistellung ist beim Arbeitgeber sofort geltend zu machen.