Also ich habe mich jetzt entschlossen,Tagesmutter zu werden.
Und ich habe da einige Fragen.Das heisst,ich weiss eigentlich nur,das ich einen Kurs mit 30h absolvieren sollte,und den Erste Hilfe Kurs für Kinder.
Und wie der Stundenlohn wäre.
Wie ist denn das mit den Versicherungen?Und mit der Lohnsteuer,und so?Brauche ich die Karte noch.Und wie wird das mit dem Lohn und der Anmeldung geregelt?
Ich wollte eh alles langsam angehen lassen.Und erstmal für 2Monate den Kleinen meiner Freundin probeweise betreuen.Und dann eben alles erforderliche für die Tamu gemacht.Und dann eben erst meine Arbeit gekündigt,wenn ich fest Kinder dafür hätte.
Ich hoffe,ich bekomme von Ihnen etliche Antworten.
Mitglied inaktiv - 13.08.2008, 21:29
Antwort auf:
Voraussetzungen für Tamu
Hallo Mopelchen,
bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.
Wenn Sie ein Kind gegen Entgeld in Tagespflege nehmen möchten, dann benötigen Sie dazu die Pflegeerlaubnis Ihres Jugendamtes. Wie die Qualifizierung in Ihrem Landkreis gehandhabt wird, dass wird Ihnen nur Ihr/e zuständige/r Jugendamtmitarbeiter/in erläutern können.
Einkommen:
Der Stundenlohn mit den abgebenden Eltern ist frei auszuhandeln. Bei uns in einer ländlichen Region in NRW liegt er bei 3,00 bis 5,00 € . Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern einen Antrag beim Jugendamt auf Tagespflege stellen und sie die finanzielle Unterstützung vom Jugendamt bekommen. Diese ist nach Stunden gestaffelt und bei Ihrem Jugendamt zu erfragen, da sie auch von Region zu Region unterschiedlich sind.
Steuerlich gesehen:
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für die Tagespflege als solche, führt wegen der Berücksichtigung von Betriebskosten, Vorsorgeaufwendungen und dem steuerlichen Grundfreibetrag bei der Betreuung von zwei Kindern über mindestens 8 Stunden am Tag, in der Regel nicht zu Einkommenseinbußen. Bei Hinzutreten weiterer Einkünfte, Partnereinkommen, der Betreuung weiterer Kinder oder besonders bezuschusster Tagespflege (Betreuung über Nacht oder Kinder mit Behinderungen), kann es jedoch zu Steuerzahlungen, bzw. zur Progression kommen.
Hier ein Auszug aus der neuester Mail der Obersten Finanzbehörde der Länder: Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder In Tagespflege:
Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; § 3 Nr. 11 und 26 EStG ist nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber.
Der Tagespflegeperson werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Diese Erstattungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Personen-sorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.
Der Tagespflegeperson bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen; dazu gehören zum Beispiel folgende tätigkeitsbezogene Aufwendungen für
• Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
• Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
• Kommunikationskosten,
• Weiterbildungskosten,
• Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend,
• Fahrtkosten,
• Freizeitgestaltung.
Zur Unfallversicherung:
Tagespflegepersonen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen. Gelten unabhängig vom Umfang der ausgeübten Tätigkeit als selbstständig in der Wohlfahrtspflege Tätige. Sie unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) Zuständig ist die BGW. Die Höhe der Beiträge belaufen sich auf ca. 70,00 Euro jährlich.
Zur Krankenversicherung:
Tagespflegepersonen unterliegen aus ihrer Tätigkeit heraus nicht der Krankenversicherungspflicht. Sie können entweder beim Ehepartner familien– oder als Selbstständige freiwillig versichert sein. Für eine Familienversicherung gelten, ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkommensgrenzen. Diese Einkommensgrenze liegt jedoch bei 350 Euro monatlich. Nur wer als Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung - einem sogenannten Minijob – nachgeht, kann bis zu 400 Euro im Monat verdienen.
Zur Rentenversicherung:
Sie können mit Ihrer Bank einen Rentensparvertrag aushandeln. Wenn Sie finanzielle Leistungen über das Jugendamt erhalten, dann zahlt Ihnen die Behörde einem Anteil auf Ihre private Rentenabsicherung.
Freundliche Grüße
Gaby O-Mascher
von
Gaby Ochel-Mascher
am 19.08.2008
Antwort auf:
Voraussetzungen für Tamu
Hallo Mopelchen,
am einfachsten wird es sein, Du setzt Dich mit dem Jugendamt in Verbindung. Die können Dir alle Fragen beantworten.
Ich bin gerade dabei, mich als Tagesmutter selbständig zu machen. Dass Du alles langsam angehen willst, ist schon mal ganz gut. Ich bin jetzt seit über 2 Monaten dabei alles zu regeln und merke heute schon, daß mein Starttermin vom 01.11. ziemlich knapp geplant ist.
Falls Du Fragen hast, kannst Du mich gerne anmailen.
dnlgtthrdt@t-online.de
LG Daniela
Mitglied inaktiv - 15.08.2008, 09:36
Antwort auf:
Voraussetzungen für Tamu
Danke,das ist aber nett.Wenn ich mal trotz Infos sammeln nicht mehr weiter weis,dann melde ich mich mal.Ich werde am MOntag gleich mal da anrufen.Denn ich liebe zwar meine bisherige Arbeit,aber da ich wegen Saisonarbeit,das ist eine.Nur alle zwei Jahre Geld bekomme,ist das echt nervig.Und ich sehe Lukas meinen Sohn dann mehr.
Und wie gesagt,ich nehme jetzt erstmal den Sohn meienr Freundin in Betreuung.
Mitglied inaktiv - 16.08.2008, 20:44