Arbeit als Tagesmutter

 Gaby Ochel-Mascher Frage an Gaby Ochel-Mascher Vorsitzende des Vereins Tagesmütternetz Oberberg e.V.

Frage: Arbeit als Tagesmutter

Hallo, ich wurde gefragt, ob ich im September für 4 Wochen in einen Betreuungsengpass von einer Arbeitskollegin meiner Schwester einspringen würde. Diese hat eine 1jährige Tochter, hat eigentlich auch einen Krippenplatz ab September, aber wegen Umbauarbeiten eröffnet die Krippe jetzt erst im Oktober. Sie muß aber im September zu arbeiten beginnen. Ich selber bin Mutter von 3 Kindern und momentan zu Hause - ich könnte das kleine Mädchen eigentlich ohne viel Aufwand mitbetreuen. Wie ist das ganze aber geregelt, mit Versicherung, Steuer,... was muß ich da beachten? Und was kann/darf man als Tagesmutter verlangen? Vielen Dank schon mal. Dhana

Mitglied inaktiv - 09.07.2008, 18:10


Antwort auf: Arbeit als Tagesmutter

Hallo Dhana, nur wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche und länger als 3 Monate ein Kind betreuen möchten, dann benötigen Sie eine Pflegeerlaubnis von Ihrem zuständigen Jugendamt. Für die begrenzte Zeit von einem Monat können Sie somit ein Kind ohne Pflegeerlaubnis betreuen, wenn Sie nicht mehr als 15 Stunden in der Woche tätig werden. Der auszuhandelnde Stundensatz ist variabel. In meiner ländlichen NRW-Region liegt er bei 3,50 € bis 5,00 €. Zur Info noch einen Einblick in den Auszug aus der „Einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ – vom Bundesministerium der Finanzen: Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, so handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Nach § 23 VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ESTG zu qualifizieren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgabe von den erzielten Einnahmen 300,00 € je Kind und Monat pauschal als Betriebskosten abgezogen werden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei geringer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Sollten Sie Interesse daran haben, längerfristig als Tagespflegeperson tätig zu sein, dann informiere ich Sie gerne umfangreicher. Freundliche Grüße Gaby O-Mascher

von Gaby Ochel-Mascher am 10.07.2008


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