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Uneheliches Kind - Vollmachten

Thema: Uneheliches Kind - Vollmachten

Hallo zusammen, mein Partner und ich sind nicht verheiratet und bekommen nun unser erstes Kind. Um bestmöglich abgesichert zu sein, möchten wir einander Vorsorgevollmachten erteilen. Zum einen soll es dabei um gesundheitliche Aspekte (Entscheidungsbefugnis, Informationen über Zustand, Besuche auf Intensivstation etc.) gehen, zum anderen aber auch Dinge wie Erbschaft/Testament geregelt werden (sollte ich bspw. versterben, soll er Kontozugriff haben und auf mein Erspartes zugreifen können und andersherum. Wir wollen also u.a. nicht, dass das Erbe unmittelbar auf das Kind übergeht, sondern erstmal an uns.) Hat jemand von euch Erfahrungen mit solchen Vollmachten? Ist eine notarielle Beglaubigung hier empfehlenswert? Welche Aspekte der gegenseitigen Absicherung sind aus eurer Sicht unabdingbar? Ich lasse mich natürlich auch nochmal beraten, würde mich hier aber vorab schon mal über Infos/Erfahrungswerte freuen.

von Skippy am 02.08.2020, 19:18



Antwort auf Beitrag von Skippy

Hallo Es ist in dem Sinne irrelevant ob ihr verheiratet seid oder nicht, denn auch Ehepartner sollten Vorsorgevollmachten haben. Ist nicht so wie viele sich vorstellen, dass alles einfach zum Ehepartner geht... Wir haben eine vorsorgevollmacht über Entscheidungen im Krankheitsfall. Dazu kommt auch eine eigene Reflektion, was man möchte und dies sollte festgehalten sein in einer Patientenverfügung, damit der Partner auch weiß, was man möchte. Hilfreich sind sonst noch direkt kontovollmachten, damit im Notfall auf Geld zugegriffen werden kann. Über das Testament wird es eine Weile dauern, bis ihr darauf zugreifen könnt. Dann wird das Konto meist eingefroren, bis die Erbsache geregelt ist. Eine notarielle Beglaubigung ist grundsätzlich nicht nötig. Kann man aber machen, dann hat nochmal jemand anderes die Infos alle da. Auch ein Testament kann man einfach handschriftlich verfassen. Auch hier gilt, dass wenn es beim Notar hinterlegt ist, nciht so einfach Pfusch betrieben werden kann. Ansonsten gab es dazu von der Stiftung Warentest ein Heft, indem die ganzen einzelnen Verfügungen toll erklärt waren. Damit haben wir gearbeitet. Lg

von Gurkensorbet am 02.08.2020, 19:31



Antwort auf Beitrag von Skippy

denkt auch daran, die freigrenzen beim erben sind bei unverheirateten nicht sehr hoch. So wegen Erbschaftssteuer. Also je nach Vermögen evtl doch Kind mit als Erbe.

von Felica am 02.08.2020, 20:13



Antwort auf Beitrag von Felica

Das hatte ich überhaupt nicht auf dem Schirm, du hast ja völlig Recht. Dann macht Kind als Erbe definitiv mehr Sinn, danke dir!

von Skippy am 03.08.2020, 10:02



Antwort auf Beitrag von Skippy

https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html Beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz kann man sich Vordrucke und Infomaterial zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung runterladen. Zum Notar muss man nicht unbedingt. Ein Testament ersetzt das nicht, das müsst ihr separat machen. Aber damit kenne ich mich nicht aus. Der Freibetrag beträgt in eurem Fall nur 20000€, alles darüber muss versteuert werden. Um das zu umgehen, würden bei uns die gemeinsamen, unehrlichen Kinder erben. Solange sie noch minderjährigen sind wird das ja vom verbleibenden Elternteil verwaltet und soll für das Kind und seine Angelegenheiten (auch für die Zahlungs seines geerbten Anteils am Hauskredit) verwendet werden. Wir haben wegen der Schulden fürs Haus noch jeder eine Risikolebensversicherung mit dem Kindern als Begünstigte. Kontovollmacht muss man auch separat bei der jeweiligen Bank machen. Es gibt auch die Variante, dass man erst nach dem Tod Zugriff bekommt. Aber lasst euch bei der Bank beraten. Ansonsten solltet ihr noch vor der Geburt zum Jugendamt und dort die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtregelung machen. Einfach beim Jugendamt anrufen und einen Termin machen.

von Mara_Kiri am 02.08.2020, 20:51



Antwort auf Beitrag von Mara_Kiri

Ganz lieben Dank für die Infos und Tipps! Den Freibetrag hatte ich nicht auf dem Schirm, es macht natürlich viel mehr Sinn, das Kind somit als Erbe zu belassen und dann im Testament zu regeln, wer darüber wie lange verfügen soll. Termin für Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung ist ausgemacht :) Danke dir!

von Skippy am 03.08.2020, 10:07



Antwort auf Beitrag von Skippy

Meines Wissens kannst du nicht verhindern, dass das Erbe direkt auf das Kind übergeht, da das Kind der Erbe in ersten Grades ist. Wenn ihr das nicht wollt, müsstet ihr das Kind praktisch enterben und dann hat es immer noch Anspruch auf den Pflichtteil. Ihr könnt allerdings verfügen, dass das Kind z.B. erst nach Abschluss einer Ausbildung und nicht vor dem 24. Lebensjahr über sein Erbe verfügen darf. Dazu noch Anweisungen, ob ein Teil des Erbes zur Finanzierung der Ausbildung verwendet werden darf und wer das Erbe verwalten soll. Du musst auch berücksichtigen, dass die Beziehung vielleicht nicht ewig hält. Ich würde dringend zu einem Anwalt raten. Silvia

von Silvia3 am 02.08.2020, 23:46



Antwort auf Beitrag von Skippy

Hallo, ich habe festgelegt, dass mein Geld so angelegt werden muss, dass mein Kind davon profitiert, wenn ich zB ins Koma falle. Auch dürfen meine Vertreter (mein Mann und nachrangig mein Bruder) keine Geschäfte mit sich selbst abschließen. Dass das Kind erbt, kann nur mit einem sogenannten Berliner Testament verschoben werden. Ich an eurer Stelle würde schriftlich Vorkehrungen treffen, was passiert, falls ihr euch trennen solltet. Regelt das lieber jetzt, wo ihr euch gut versteht. Viele Grüße

von Mamamaike am 03.08.2020, 00:22



Antwort auf Beitrag von Mamamaike

Für die Bank gilt: Jetzt schon eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ anlegen lassen. Solltest du also mal im KH liegen, kann dein Partner jederzeit an dein Konto - und andersrum. Der Bevollmächtigte kann allerdings das Konto komplett leer räumen, aber nicht auflösen. VG

von Goldi79 am 03.08.2020, 17:36