Weihnachtsgeld darf in der Elternzeit
gekürzt werden – wenn es für
geleistete Arbeit gezahlt wird

Münzstapel auf Geldscheinen

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Weihnachtsgeld steht Arbeitnehmern:innen bei einer Schwangerschaft, bei Krankheit oder bei einer Kündigung nicht in jedem Fall zu. Der Arbeitgeber darf diese Leistung je nach Vertrag anpassen.

Weihnachtsgeld: im Beschäftigungsverbot, im Mutterschutz und in der Elternzeit

Steht im Arbeitsvertrag einer schwangeren Arbeitnehmerin, dass Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, so muss dieses auch bei einem Beschäftigungsverbot oder im Mutterschutz voll ausgezahlt werden. In der Elternzeit ist die Situation aber anders. Dann muss geschaut werden, wofür das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Hier werde nach Betriebstreue oder Arbeitsentgelt unterschieden, so Uli Meisinger von der Arbeitskammer Saarland. Soll ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden, wird das gesamte Weihnachtsgeld bezahlt. Gibt es das Weihnachtsgeld für die geleistete Arbeit, darf der Arbeitgeber weniger zahlen, wenn dies vertraglich, rechtswirksam geregelt ist.

Weihnachtsgeld: Was passiert bei Krankheit und Kündigung?

Bei einer Krankheit des:der Arbeitnehmers:in darf das Weihnachtsgeld ebenfalls gekürzt werden. Grundsätzlich um bis zu 25 Prozent des Gehalts, das im Jahresdurchschnitt pro Tag ermittelt wird, dürfen Sondervergütungen gekürzt werden. Das sei allerdings nur möglich, wenn Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Vertrag geregelt sind, so Jurist Uli Meisinger.

Eine Kündigung wirkt sich in der Regel nicht auf das Weihnachtsgeld aus. Nur wenn mit der Zahlung allein die Betriebstreue honoriert wird und dafür zuvor vertraglich eine Klausel vereinbart wurde. Hierbei darf der Arbeitnehmer aber bis maximal 30. Juni des Folgejahres an das Arbeitsverhältnis gebunden werden.


Quellen:
Westdeutsche Zeitung: Weniger Weihnachtsgeld aufgrund von Krankheit erlaubt

Zuletzt überarbeitet: November 2022

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