Arbeiten in der Elternzeit - was man wissen muss

Mama in der Kueche mit Maedchen auf dem Ruecken

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Nach der Geburt des Babys steht es jedem angestellten Elternteil zu, bei seinem Arbeitgeber eine Elternzeit zu beantragen. So wird per Gesetz ermöglicht, dass Mama oder Papa sich um Betreuung und Erziehung des Nachwuchses kümmern können.

Für eine gewisse Zeit kann Elterngeld beantragt werden. Doch wie sieht es aus, wenn man die Finanzen aufstocken möchte, darf man in der Elternzeit überhaupt einen Nebenjob ausüben und wie viele Stunden sind gesetzlich eigentlich erlaubt?

Fristen für die Beantragung

Elternzeit darf jeder Elternteil schriftlich spätestens 7 Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber beantragen. Es dürfen auch beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann in Anspruch genommen werden bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es darf auch - mit Zustimmung des Arbeitgebers - ein Jahr auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verlegt werden. Während dieser Zeit ruhen dann die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, es bleibt aber erhalten und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.

Jobben in der Elternzeit

Ein Teilzeitjob ist in der Elternzeit erlaubt: Die Tätigkeit darf aber 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Es dürfen auch beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen, dann dürfen sie insgesamt 60 Wochenstunden einer Arbeit nachgehen. Somit ist also das Familieneinkommen auch während der Elternzeit gesichert. Diese Nebentätigkeit kann beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber stattfinden. Möchte der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob ausführen, muss zuvor der Arbeitgeber gefragt werden. Jedoch kann dieser die Zustimmung nicht aus Gutdünken sondern nur aus "betrieblichen Gründen" verweigern.

Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber

Soll die Tätigkeit beim eigenen Arbeitgeber verringert werden, so besteht ein gesetzlicher Anspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, der Vertrag muss länger als 6 Monate bestehen. Die Reduzierung ist für bis zu 30 Wochenstunden für mindestens 3 Monate möglich. "Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heißt, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc." erläutert Juristin Nicola Bader und fügt hinzu: "Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. "

Kündigungsschutz nach Antragsstellung

Sobald Elternzeit angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.

Verdienst in der Elternzeit

Zum Thema Sonderzahlungen des Arbeitgebers während der Elternzeit erklärt Rechtsanwältin Nicola Bader: "Inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der Elternzeit kein Anspruch." Ist der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig, so gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten, erläutert die Juristin in ihrem Forum.

Nicht zu vergessen: Es gibt derzeit beim Elterngeld keinen anrechnungsfreien Hinzuverdienst: Das heißt, wer in der Elternzeit ein Gehalt bezieht, dem wird das Elterngeld entsprechend gekürzt. Unabhängig von der Höhe des Zuverdienstes bleibt aber der Sockelbetrag von 300 € Elterngeld erhalten.

Nach der Elternzeit

Kehrt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach der Elternzeit an seine Arbeitsstelle zurück und möchte eine Verkürzung seiner Arbeitszeit beantragen, so muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nur entsprechen, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt: In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt werden.

Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dies erfolgt am besten schriftlich (obwohl dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben wird). Der Arbeitnehmer sollte angeben, wie viele Stunden er insgesamt arbeiten möchte. Er kann gegebenenfalls auch angeben, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten möchte. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich bei der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers richten.

Der Arbeitgeber darf sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Zum Beispiel, wenn die Organisation, der Arbeitsablaufs oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt ist oder dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht würden. Sollte keine Einigung erzielt werden und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht.

Wichtig: Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit später wieder verlängern, hat er darauf keinen gesetzlichen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen.

Übrigens: Über- oder Minusstunden, die sich vor der Elternzeit angesammelt haben, verschwinden nicht einfach. Diese müssen übernommen werden und der Anspruch besteht unverändert nach der Elternzeit weiter.

Das Bundesministerium für Familie hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit heraus gegeben, die Sie hier herunter laden können.

Zuletzt überarbeitet: August 2021

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