Glory95
Hallo, ich arbeite bei einem Zahnarzt und habe keine möglichkeit wo anders außer am Patienten eingesetzt zu werden. Meine Frauenärztin sagt das mein Chef mir ein Beschäftigungsverbot erteilen muss. Aber mein Chef hat gesagt, dass das von der Frauenärztin kommen muss. Was ist denn nun richtig ?
Hallo, 1. zunächst einmal ist der Arbeitgeber insbesondere nach den neuen Vorgaben in den Mutterschaftsrichtlinien verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen und gegebenenfalls die Mitarbeiterin genau so einzusetzen, dass sie eben nicht gefährdet ist. Im Zweifel kann dann das Gewerbeaufsichtsamt hinzugezogen werden. 2. sofern dieses erfolgt, was bedeutet, dass eine Schwangere selbst verständlich auch Kontakt mit Patienten in der Zahnarztpraxis haben kann, besteht keine Möglichkeit für ein Beschäftigungsverbot. 3. sofern der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, einen entsprechenden Arbeitsplatz für die Schwangere zur Verfügung zu stellen, kann sowohl der Arbeitgeber, aber auch die betreuende Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex erhalten Sie bei unserer Rechtsanwältin, Frau Bader in ihrem Forum. Herzliche Grüße VB
Regina87
Wenn der Arbeitsplatz nicht dem MuSchu Gesetz entspricht und dein AG keine alternative Tätigkeit für dich hat, spricht ER das BV aus, bzw der Betriebsarzt. Wenn du medizinisch/gesundheitlich eingeschränkt bist und die Tätigkeit diesen Zustand negativ fördert, spricht der Gyn das BV aus. Das gilt aber nicht für Übelkeit o.ä.
Kelli286
Mir hat meine Frauenärztin ein „vorübergehendes BV“ ausgesprochen. Da sagt einem wirklich jeder was anderes...
Regina87
Meine Erklärung bezieht sich auf ein absolutes BV. Vorübergehend kommt immer darauf an warum. Zb kann bei fehlender Immunität(eine bestimmte die glaub nur bis zur 20SSW gefährlich ist)sowohl der Betriebsarzt als auch der Gyn eins ausstellen