Mitglied inaktiv
Bin jetzt in der 19 SSW. es ist meine zweite Schwangerschaft.In der ersten hatte ich eine Frühgeburt in der 31 SSW nach Blasensprung ( 26 SSW).Mein Mann ist wahrscheinlich erneut an NHL erkrankt.Das ist für mich ein richtiger Hammer,seit Oktober 06 wird jetzt gerätselt ob es wieder ein Rezidiv ist (mit Punktionen und Milzentfernung)auch diskussion über erneute Chemo.Ich habe fast täglich Schmerzen im Unterbauch mehr Krämpfe,lt.Orthopäden auch Blockade in der re. ISF, Kreislaufprobleme (RR zw. 90/50 und 145 /85) und bin ständig müde, letzte Woche hatte ich einen Hb von 6,7 mmol/l.Ich arbeite eigentlich in einer häuslichen Krankenpflege mit Onkologischen Patienten und habe im Moment nicht die Kraft mich meiner Arbeit zustellen.Bin seit 8 Wochen auch krankgeschrieben.lt.meiner Ärztin ist alles in Ordnung,ich habe Angst das durch den Stress und die psychische Belastung wieder eine Frühgeburt kommt und habe von einem Individuellen Beschäftigungsverbot gehört. Meine FA tut sich sehr schwer komme mir dort oft unverstanden vor und nicht ernst genohmen.Ab wann gilt dieses Beschäftigungsverbot und welche Vorraussetzungen muss ich dafür erfüllen.Habe ich ein anrecht darauf.
hallo, solch extreme Belastungen können sich schon negativ auswirken. Sie können dann besagte Beschwerden, aber auch vorzeitige Wehen begünstigen. 2. die Vorgeschichte stellt sicher ein erhöhtes Risiko für das erneute Auftreten vorzeitiger Wehen inklusive der Frühgeburtlichkeit dar, wobei man dieses zahlenmäßig nicht allgemein gültig benennen kann. Wichtig bei einer Folgeschwangerschaft ist sicher neben der ausreichenden Aufklärung und Information durch den behandelnden Frauenarzt oder Frauenärztin auch das Gespräch über mögliche und sinnvolle Präventivmaßnahmen & Diagnostik: Dazu gehören die Ausschaltung von Risikofaktoren wie Rauchen; Ausschluss bakterieller Besiedlungen der Scheide, ph-Wert-Kontrollen, die prophylaktische Einnahme von Magnesium und der frühzeitige Ausschluss einer vorzeitigen Wehentätigkeit und eine Verkürzung des Gebärmutterhalses gemessen im vaginalen Ultraschall. 3. Individuelles Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorzeitige Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen: „Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede“ Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten besprechen Sie die Frage des weiteren Vorgehens bitte mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt. 4. in dieser Frage wird sicher auch unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Nicola Bader, weiterhelfen können. Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. VB VB
Mitglied inaktiv
Vielen Dank für die Auskunft !
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