dettchen
Sehr geehrter Dr. Bluni! Vielen Dank für Ihre Antwort von gestern! Diese bezog sich - zumindest detaillierter - auf die Entfernung von amalgam - wie ich schrieb würde ja leider auch eine neue amalgam Füllung gesetzt. („An der Stelle an der ich den Defekt hatte gäbe es keine wirkliche Alternative da hinten seitlich nichts anderes gut halten würde. Also hat er geschliffen und eine neue amalgam Füllung eingesetzt mt gründlicher Saugung etc.“) Ich wollte nur nochmal nachfragen ob diesbezüglich - und das ist ja sicherlich ab Sommer verboten - Grund zur Sorge besteht? Welche Schädigungen beim Ungeborenen oder der Schwangeren begründen dieses Verbot? Vielen Herzlichen Dank
Hallo, Das hatte ich bereits beantwortet: es gibt bisher heute keinerlei seriöse wissenschaftliche Daten, die belegen würden, dass davon eine Gefährdung ausgehen würde. Wie die genau Begründung für das neue Vorgehen aussieht, ist mir im Moment noch nicht bekannt, wie bereits gesagt, werde ich das noch einmal recherchieren. Herzliche Grüße VB
mirage
Dein Zahnarzt hat Recht. Neue EU-Quecksilber-VO in Kraft getreten ▲ Verringerung der Quecksilber-Emissionen und ein stufenweiser Verzicht auf Quecksilber ist Intension eines Abkommens, dem auch die Europäische Union beigetreten ist (Minamata-Konvention). Für den zahnärztlichen Bereich ist folgende Verpflichtung bindend: Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend erforderlich. Eine weitere Restriktion tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, wonach Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden darf.
mirage
Dein Zahnarzt hat Recht. Neue EU-Quecksilber-VO in Kraft getreten Verringerung der Quecksilber-Emissionen und ein stufenweiser Verzicht auf Quecksilber ist Intension eines Abkommens, dem auch die Europäische Union beigetreten ist (Minamata-Konvention). Für den zahnärztlichen Bereich ist folgende Verpflichtung bindend: Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend erforderlich. Eine weitere Restriktion tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, wonach Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden darf.