Mitglied inaktiv
Hallo Habe da eine Frage, ich bin in der 11 SSW und leide an sehr starker übelkeit und Kopfschmerzen. Habe das mit dem Arzt schon angeschaut. Habe itinerol bekommen die mir jedoch nicht helfen. Ich habe bereits zwei kleine Kinder und sollte jetzt temporär wieder bei meiner alten FA eingesetzt werden, da sie mir eigentlich kündigen wollten und ich kurzfristig Schwanger wurde ging das nich darum haben sie mich jetzt irgendwo eingeteilt bis zum ET dann bin ich gekündigt. Ich kann leider nicht Arbeiten wegen der starken übelkeit und auch habe ich niemanden der mir jetzt so kurzfristig die Kinder nimmt. Mich belastet diese Situation sehr, ich habe meinem Arbeitgeber die situation erklärt mit der übelkeit nur er meint dann soll ich kündigen tu ich aber nicht. Kann der Arzt mir ein Arztzeugnis austellen auch wenn ich kein Lohn beziehe bis zum Mutterschaftsurlaub ist mir egal nur habe ich das recht mich aus diesen Gründen Krankschreiben zu lassen? Würde mich sehr freuen über baldige Antwort. Lg Sandy
hallo, in Ihrer Situation ist -sofern der behandelnde Frauenarzt oder Frauenärztin es für gerechtfertigt hält - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muß die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgestz im Netz unter http://www.steuernetz.de/gesetze/muschg/19970117/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen:Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten muss die Frage des weiteren Vorgehens mit dem Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. VB