Saskia-Plus-Drei
Hallo Frau Schmitz, ich hoffe sehr, dass Sie uns helfen können! Mein Mann hat eine Vater-Kind-Kur von seiner Versicherung, der Beihilfe, bewilligt bekommen. Mein Mann ist Bundesbeamter. Nun haben wir den Bescheid bekommen, dass er keinen Sonderurlaub für diese medizinische Vorsorge-Kur nach §24 SGB V bekommt. Lediglich unbezahlten oder regulären Erholungsurlaub. Wir verstehen das nicht. Jeder Arbeitnehmer (und Beamte gelten auch als Arbeitnehmer) bekommt nach §10 des Bundesurlaubsgesetzes Sonderurlaub für eine medizinische Vorsorge oder Rehabilitation. In einer E-Mail seines Arbeitgebers heißt es, dass Vorsorgekuren vom normalen Jahresurlaub bestritten werden müssen. Ich finde das sehr ungerecht. Der Arzt hat ihm ein drohendes Burnout und Bindungsprobleme zu seinen drei Kindern (7, 5 und 2) attestiert. Jeder andere Arbeitnehmer wird für eine Vater-Kind-Kur freigestellt. Sind Ihnen Fälle dieser Art bekannt? Gibt es einen Trick? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe! Saskia
Guten Tag Saskia, für eine Kur steht berufstätigen Müttern und Vätern eine gesetzliche Freistellung von der Arbeit zu. Wem eine Kur bewilligt wird, braucht also dafür keinen Urlaub zu nehmen, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für die Zeit der Kur von der Arbeit freizustellen. Denn tatsächlich sind Arbeitgeber auch bei einer Mutter/Vater-Kind-Kur zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das bedeutet in vielen Fällen: Der volle Monatslohn wird weiterhin gezahlt. Mütter und Väter müssen aber natürlich ebenfalls darauf achten, ihrem Vorgesetzten unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen bzw. ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen. Die Verpflichtung richtet sich nach § 9 EFZG, der die Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation regelt, zu denen auch eine Mutter-/Vater-Kind-Kur zählt. Hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen?!
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