krümel30
Bezugnehmend auf ihre Frage ob sie mir die Kontaktdaten eines Anwalts senden sollen.... Ab wann gelten denn die Fristen? Ab Antragseingang oder ab da, wo alle Unterlagen vollständig sind? Das wäre wichtig um zu sehen wie erfolgversprechend die Sache mit dem Anwalt wird. Was würde denn da an Kosten auf einen zukommen? Kann man eigentlich auch “zweigleisig fahren“ und bei der Rentenkasse eine Maßnahme beantragen und gleichzeitig bei der Krankenkasse in Widerspruch gehen? Lg Krümel
Annina Dessauer
Die Frist beginnt mit Eingang der Unterlagen, werden Unterlagen nachgefordert, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Der Anwalt ist für Sie kostenfrei. Ich würde nicht zweigleisig fahren, zwar kann man dies nach einer Ablehnung machen, aber hier würde ich mir den Anwalt zu Rate ziehen und ihn fragen (nach Einsicht der Unterlagen) was er als sinnvoll erachtet.
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