Frage im Expertenforum Impfen an Prof. Dr. med. Ulrich Heininger:

Impfdokumentation

Frage: Impfdokumentation

JayBlume

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Sehr geehrter Prof Dr. Heininger, nachdem ich im Januar nach Deutschland umgezogen bin wurde meine 1-jährige Tochter bei ihrem neuen Kinderarzt geimpft (MMR und MenACWY). Der Arzt hat die Aufkleber mit der Chargennummer und Verfalldatum vom Impfstoff nicht im Impfpass geklebt. Ich habe dies nur eine Woche darauf gemerkt. Auf meine Nachfrage meinte er, dass die Aufkleber in seinem Praxisbuch sind und diese Information auf dem Aufkleber nur ca. 1 Monat nach der Impfung wichtig ist. Ich wollte fragen, ob dieses Verhalten richtig ist, weil im Impfpass nur die Krankheit angekreuzt ist, und ein Praxisstempel, aber ohne weitere Information. Es stört mich auf jeden Fall, weil die Dokumentation nicht vollständig ist. Woher weiß ich, dass der Impfstoff nicht verfallen ist? Leider gibt es immer wieder Ärzte, die nicht tun was sie tun sollen, weil keiner sie kontrolliert. Ich lebe zum Teil im Ausland und da wird die Chargennummer wenigstens händisch im Impfpass dokumentiert, wenn man kein Kleber bekommt. Ich habe bedenken, dass dieser Impfnachweise evtl. nicht akkzeptiert werden, wenn die vollständige Information nicht im Impfpass ist. Gibt es eine Regelung/Gesetz zu der Dokumentation bzgl. Chargennummer und Verfalldatum im Impfpass in Deutschland? Und ist diese Information auf dem Aufkleber wirklich nur 1 Monat lang wichtig? MfG


Prof. Dr. med. Ulrich Heininger

Prof. Dr. med. Ulrich Heininger

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Hallo nein, so etwas ist nicht korrekt. Die Dokumentationspflicht ist im §22 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt: (1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, 2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, 4. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie 5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. Man kann sich darauf berufen und um Nachtragen im Impfausweis bitten. Alles Gute!


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