Mitglied inaktiv
darf unter bestimmten umständen z. b. mittels injektion einer salzlsg. in das herz des ungeborenen, das kind im mutterleib getötet werden, bevor die geburt eingeleitet wird? in den usa ist dies erlaubt, in deutschland auch? wie sieht es aus, wenn später in der ss eine krankheit entdeckt wird? meines wissens darf doch nach § 218 bis zum ende der ss die ss unterbrochen werden, falls eine med. indikation vorliegt. wie ist es dann, bei kindern, die als frühgeborene ja u. u. einfach überleben würden? herzlichen dank für ihre antworten s. ps an alle, die sich (vielleicht) gerade aufregen. ich möchte mich nur umfassend informieren. denn ich habe das gefühl, dies ist ein ABSOLUTES tabu. sämtliche pränatale diagnostik wird auf den markt geschmissen, aber nur wenige ärzte rücken mit dem "danach" raus. siehe auch die antwort von dr. bluni.
Dr. med. Stefan Kniesburges
Hallo, bei einem aus medizinischer Indikation durchgeführtem Schwangerschaftsabbruch geht es nicht um eine Erkrankung des Kindes. Die eugenische Indikation ist weggefallen, um auch behindertes Leben zu schützen und vor dem Gesetz dem nichtbehinderten Kind gleichzustellen. Es geht bei der medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch darum eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr für eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, diese Gefahr abzuwenden. Es reicht also nicht aus, dass ein auffälliger Chromosomenbefund oder ein auffälliger US-Befund vorliegt, sondern muss in diesem Fall erkennbar sein, dass der Schwangeren die Austragung der Schwangerschaft nicht zugemutet werden kann, da sonst eine erhebliche Beinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes die Folge wäre. Hier ist das Ausmaß der fetalen Erkrankung von entscheidender Bedeutung. So ist z.B. bei schweren Erkrankungen des Kindes, die die Lebenserwartung des Kindes deutliche einschränken, die Indikation zu einem Abbruch einfacher zu stellen, als z.B. bei einer Erkrankung, wie dem Down-Syndrom, bei der zwar eine Behinderung zu erwarten ist, die aber nicht unbedingt die Lebensfähigkeit des Kindes einschränkt. Der Arzt, der den Abbruch vornimmt, muss sich von dieser Indikation überzeugen. Es gibt je nach Schwangerschaftsalter unterschidliche Methoden des Schwangerschaftsabbruches. In der 2. Schwangerschaftshälfte kommt aber in der Regel die medikamentös (durch Prostaglandine) eingeleitete Geburt zur Anwendung. Es gibt auch Methoden, bei denen Medikamente in die Gebärmutterhöhle gespritzt werden, die aber ebenfalls eine Austreibung des Feten bewirken sollen, nicht dessen Tötung. Soweit mir bekannt ist, wird ein Fetozid (Tötung des Feten im Mutterleib) nicht vor einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Deshalb kann ein Schwangerschaftsabbruch in der 2. Schwangerschaftshälfte bei potentieller Lebensfähigkeit des Feten (etwa ab der 25. SSW.) sehr problematisch werden. Sofern keine schweren, die Lebensfähigkeit beeinträchtigenden Behinderungen oder Erkrankungen vorliegen, müßte man aus strafrechtlicher Sicht bei einer Lebendgeburt alles tun, um das Kind zu retten, auch wenn man die Frühgeburt aus anderen Gründen eingeleitet hat. Hier hat das Recht des geborenen Kindes Vorrang. Es ist dann durch das Strafrecht geschützt, während ungeborene Kinder im Strafrecht nur durch den §218 geschützt sind und im Juristendeutsch nicht als Mensch, sondern als "Leibesfrucht" bezeichnet werden. Dr. S. Kniesburges, St. Anna Hospital