Nicki1986
hallo ich habe eine frage ich arbeite in der altenpflege auf 400 euro eigentlich im nachtdienst das darf und mochte ich natùrlich nicht weil es zu gefàhrlich ist in der altenpflege jetzt hat meine chefin mich in die tagesbetreuung gestreckt jetzt sagt sie ich muss sonntags und feiertage auch arbeiten aber in der schwangerschaft zàhlt doch sonn und feiertag verbot dies zàhlt doch auch bei 400 euro kàfte oder? jetzt habe ich die frage bei experte recht gestellt und da hat einer geschrieben das zàhlt nicht in der pflege echt nicht?
Ich glaube Du darfst nicht an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, weiss es aber nicht genau. Wobei ich mich schon frage, ein Sonn- oder Feiertag Deinem Kind angeblich mehr schadet als ein Montag oder Mittwoch??? Gruß
Ist ja meist in der Pflege an Sonn und Feiertage schlechter besetzt. Ist bei uns jedenfalls so gewesen. Doppelte Belastung. Vielleicht gibt es auch einen anderen Grund. LG Anette
Hallo, bin auch aus der Pflege. Feiertags und Sonntags verboten, sowie ab 20,00 Uhr . Habe unter anderem das sofortige Beschäftigungsverbot bekommen. In der Broschüre Elternzeit/ Elterngeld sind Telefonnummer, die beantworten dir alle Fragen. Zur Not gebe diese Broschüre deiner AG rein. Viel Glück. LG Anette aus dem Märzbus
Schau mal hier. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg/gesamt.pdf
§ 8 MuSchG: Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Darüber hinaus gibt es weitere Beschäftigungsverbote während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Gem. § 3 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine werdende Mutter nicht in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigen. Ausnahme: die Arbeitnehmerin hat sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die Schwangere kann ihr Einverständnis zur Beschäftigung jederzeit formlos widerrufen. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG darf die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Auf dieses Beschäftigungsverbot kann die Mutter nicht verzichten. Wenn das Kind früher als vorgesehen geboren wird, so verkürzt sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist, die grundsätzlich sechs Wochen beträgt. Dann jedoch werden gem. § 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG die nicht in Anspruch genommenen Tage der Zeit nach der Entbindung für die dort bestehende Mutterschutzfrist von acht Wochen angehängt. Bei einer Fehlgeburt oder Todgeburt sowie dann, wenn das Kind bereits kurz nach der Entbindung stirbt, so darf die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch schon vor Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist wieder beschäftigt werden, wenn Arzt attestiert hat, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht gesundheitlich bedenklich ist und zwei Wochen nach der Geburt verstrichen sind. Die Frau kann diesen Wunsch jederzeit formlos widerrufen.
also du hast die selben rechte wie eine teilzeit oder vollzeitkraft.....also ich glaube das du keine nachtschicht machen darfst.......aber bin mir da nicht 100 pro sicher......aber ruf auf jedenfall beim gewerbeaufsichtsamt an und frage nach....das hab ich genauso gemacht...die wissen ganz genau bescheid :)....im allgemeinen auch wies mit geld und berufsverbot und was du machen darfst und was nicht mehr ectr....mir haben die sehr sehr geholfen :) LG
In der Pflege zählt das nicht und ist auch ausgenommen im Gesetz
Du darfst in der Pflege auch Sonn-und Feiertags arbeiten, musst dafür aber (wochentags ) einen Ausgleich in Form von Frei kriegen.
Du kannst am Wochenende und Feiertage arbeiten, habe ich auch .
Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit ist in der SS verboten! Des is zum Schutz der Mutter... sie soll nicht überarbeitet werden! Sie darf normal arbeiten! Aber MO-SA bis spätestens 20 Uhr glaube ich so viel ich weiß.. bei der Uhrzeit bin ich mir nicht sicher! Wenn du in der Altenpfelge bist.. dürftest du eigntl auch keine Katheter und so wechseln! Infektionsgefahr!
In der Altenpflege und Krankenpflege ist Sonn und Feiertgsarbeit erlaubt. Nachtarbeit natürtlich nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Lese das Mutterschutzgesetz für Krankenpflege durch.
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