Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe mich von meinem Freund getrennt und wir haben ne gemeinsame Tochter und auch das gemeinsame Sorgerecht. Wie ist es nun? Wer entscheidet wer das Kind bekommt? Sie hat auch seinen Nachnamen weil wir eigentlich irgendwann mal Heiraten wollten aber das hat sich mitlerweile geändert. Ich weis das das nicht ganz hierher gehört aber ich dachte ich versuchs mal lg mary
hi! ich würde vorschlagen, das du dich mal beim jugendamt erkundigst. den nachnamen kann man sicher ändern und das sorgerecht ist geteilt. wer dann das kind für wie lange hat, da müsst ihr euch drüber einigen oder ein gericht macht das für euch. lg Franziska & Alexander
Das Sorgerecht bleibt aber automatisch erstmal bei dir, es sei denn dein Freund reicht Klage ein und will sie ganz. Aber da müsstest du schon unfähig sein dein Kind zu erziehen oder dir irgendwas zu Schulden kommen lassen etc. bevor du das Kind weggenommen bekommst. In der Regel bleibt das Kind bei der Mutter! Aber bei manchen Angelegenheiten muss er dann mit unterschreiben, beim Pass / Kinderausweis z.B. oder in der Schule ev. LG Annett
Den Nachnamen kannst du nicht mehr ändern.- Das wurde uns auf dem Standesamt gleich gesagt, da wir auch noch nicht verheiratet waren und der Kleine aber den Namen des Vaters bekommen hat! Er ist und bleibt der Geburtsname! LG Annett
möchte noch hinzufügen das wir nicht verheiratet sind.oder uns geschieden haben
Damals bei unserer Tochter, waren wir auch noch nicht verheiratet und hatten beim Jugendamt gemeinsames Sorgerecht beantragt. Der vom Jugendamt meinte damals so nebenei - "wenn jetzt noch was zu klären ist müssten Sie zum Familiengericht" Am besten Du fragst mal beim Jugendamt nach Viel Glück Jessica
Erst geht es allgemein um Vaterschaft und Mutterschaft, den Begriff der elterlichen Sorge, die (zeitweilige) Beendigung der elterlichen Sorge und schließlich Regelungen zum Sorgerecht nach Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Am besten kopierst du den Text in Word, da kannst du ihn wahrscheinlich besser und auch kostengünstiger lesen ;-) Hoffe die Infos helfen dir ein Stück weiter! § 1591 BGB: Mutter des Kindes „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ à Diese Regelung ist besonders für die in Deutschland unter Strafe gestellte Leihmutterschaft wichtig: Eine Leihmutter trägt ein Kind zwar „nur“ aus, in Deutschland wäre sie aber mit der Geburt des Kindes dessen Mutter und nicht etwa die Frau, von der das Kind genetisch abstammt! Wie heißt es in dem Film ´Drei Männer und ein Baby` so treffend: „Wer die Mutter eines Kindes ist, das ist immer klar! Bei der Frage nach dem Vater wird´s schon schwieriger... .“ § 1592 BGB: Vater eines Kindes „Vater eines Kindes ist der Mann, - der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, - der die Vaterschaft anerkannt hat oder - dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.“ Diese drei Möglichkeiten Vater zu werden, stehen in einem Alternativverhältnis zueinander, das bedeutet, es muss entweder 1. oder 2. oder 3. zutreffen, damit ein Mann rechtlich Vater eines Kindes wird. Es reicht demnach nicht, „nur“ der biologische Vater, der „Erzeuger“ eines Kindes zu sein, um auch vor dem Gesetz als Vater zu gelten! Möglichkeit 1 und 2 sind freiwillig vom Mann gewählt, Möglichkeit 3 ist Zwang! Mutter eines Kindes ist man ganz automatisch, wenn man es geboren hat. Beim Vater gibt es da einige oftmals nicht unproblematische Unterscheidungen: Der biologische Vater ist der, der das Kind gezeugt hat und von dem es genetisch abstammt. Der rechtliche Vater ist der, dem nach den gesetzlichen Regelungen die Vaterschaft zuerkannt wird. In der Mehrzahl der Fälle sind der biologische Vater und der rechtliche Vater identisch. Dies ist jedoch nicht immer so, sonst müsse es ja keine Gesetze geben, die das regeln! § 1592 BGB besagt, dass ein Mann dann Vater eines Kindes wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dies bedeutet, er ist auch in dann automatisch der rechtliche Vater, wenn das Kind biologisch gar nicht sein Kind ist, sondern beispielsweise aus einem Seitensprung stammt oder während einer Vergewaltigung gezeugt wurde! Das klingt zwar zunächst sehr widersprüchlich, hat aber doch eine ganz sinnvolle Grundlage: Dadurch, dass der Ehemann einer Frau automatisch Vater ihrer in der Ehe geborenen Kinder wird, auch wenn es genetisch nicht seine Kinder sind, wird es dem Paar (vor allem meist der Frau) leichter gemacht, sich wieder in die Ehegemeinschaft zu integrieren. Die Ehe wird hier also über die „biologische Wahrheit“ gestellt, der Ehemann wird ohne bürokratischen Aufwand zum Zahler und Versorger für das Kind, das Kind wird - zumindest rechtlich gesehen – sofort in die Familie, bzw. die „Erziehungsinstitution Ehe“ eingefügt. § 1594 BGB: Vaterschaftsanerkennung „(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit es sich nicht aus dem Gesetz anders ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung der Vaterschaft unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.“ §1595 BGB: Zustimmung der Mutter und des Kindes „(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs.3 und 4 entsprechend.“ Damit eine Vaterschaftsanerkennung rechtskräftig wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Der betreffende Minderjährige hat noch keinen rechtlichen Vater (siehe §1594 Nr.2 BGB) 2. Die Kindsmutter muss der Anerkennung zustimmen (siehe §1595 Nr.1 BGB) 3. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet sein (siehe §1597 BGB) Die zwangsweise Feststellung der Vaterschaft aufgrund einer Vaterschaftsfeststellungsklage geschieht durch ein erbbiologisches Gutachten. Hier die biologische Abstammung zentral und zieht bei einem entsprechenden Ergebnis meist die rechtliche Vaterschaft mit ihren Konsequenzen (Unterhaltspflicht etc.) nach sich. Eine rechtskräftig bestehende Vaterschaft ist Voraussetzung für - das Umgangsrecht (automatisch, siehe §1684 BGB) - die Unterhaltspflicht (automatisch, siehe §1601 ff BGB) - das Sorgerecht (gegebenenfalls, siehe §1626 ff BGB) Der biologische Vater, sofern er nicht auch der rechtliche Vater eines Kindes ist, hat nach §1684 BGB kein Umgangsrecht mit seinem Kind, da er vor dem Gesetz nicht „Eltern“ ist. Das Umgangsrecht leitet sich lediglich aus der Elternschaft ab, welche sich nicht allein durch biologische Vaterschaft begründet. Elterliche Sorge leitet sich automatisch aus rechtlicher Elternschaft ab. Der biologischer Vater eines Kindes ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Das (und damit sorgeberechtigt) ist er nur, wenn er entweder mit der Mutter verheiratet ist, oder eine gemeinsame notariell oder standesamtlich beglaubigte Sorgeerklärung besteht. §1626a: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern „(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“ (zeitweilige) Beendigung der elterlichen Sorge Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die elterliche Sorge (zumindest für eine bestimmte Zeit) zu verlieren: - durch Volljährigkeit des Kindes §1616 BGB - durch Tod der bzw. eines Sorgeberechtigen §1677ff BGB - durch Trennung / Scheidung §1671 BGB - durch Freigabe des Kindes zur Adoption §1752 BGB - durch Sorgeeingriff des Familiengerichts bei Kindswohlgefährdung (siehe 5.) §1666f BGB , §1682 BGB - durch Ruhen der elterlichen Sorge bei z.B. Krankheit der / des Sorgeberechtigten §1674 BGB - durch Übertragung der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater §1672 BGB , ggf. §1678 Abs. 2 BGB Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung Bei Scheidung der Elternehe kommt es nicht mehr wie früher „automatisch“ zur gerichtlichen Sorgerechtsregelung. Es bleibt nach Aufhebung des notwendigen Verbundes zwischen Ehescheidung und Sorgerechtsentscheidung in der Regel bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Scheidung. Die Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein setzt einen Antrag voraus und ist im übrigen von weiteren Voraussetzungen abhängig, § 1671 BGB. Bei einer Trennung oder Scheidung kann der Elternstreit manchmal so eskalieren, dass das Familiengericht gemäß §§1666, 1666a BGB vom Jugendamt eingeschaltet werden muss, um zwecks Trennung des Minderjährigen von seiner Familie den Eltern (oder einem Elternteil) das Sorgerecht oder einzelne Bestandteile desselben entziehen zu können. Unterlässt das Jugendamt die Antragstellung auf Entziehung des Sorgerechts, so muss das Gericht, dem Ermittlungsgrundsatz folgend, notfalls von Amts wegen tätig werden. Folge eines Sorgerechtsentzugs durch das Gericht: Die Position von Vater und/oder Mutter des Minderjährigen wird geschwächt und anschließend ggf. ein Dritter - auch das Jugendamt - als Vormund oder Pfleger in die Rechtsposition der Eltern eingesetzt. Im Einzelfall wird durch die Gerichtsentscheidung ein Aushandlungsprozess zwischen Familie und Jugendamt, der bisher keine Einigung bewirkte, beendet. Aber selbst dann, wenn nach dem Sorgerechtsentzug durch einen vom Gericht ausgewählten Vormund oder Pfleger vor dem Jugendhilfeträger ein Verfahren auf Hilfe zur Erziehung eingeleitet worden ist, kann auf die Mitwirkung der Eltern generell nicht verzichtet werden. Das Gericht kann anordnen, dass ein kooperativer Entscheidungsprozess unter Beteiligung der betroffenen Eltern und des Minderjährigen, der bisher noch nicht stattgefunden hat oder ergebnislos abgebrochen wurde, in Gang gesetzt oder wieder aufgegriffen wird. In geeigneten Fällen ist auch vom Vormund oder Pfleger an die Möglichkeit eines beschützten Umgangs des Minderjährigen mit seinen Eltern unter Mitwirkung eines Dritten zu denken. Welche Rechte man an seinem Kind hat, hat Einfluss darauf, wie bzw. ob man sich um das Kind kümmert. Zum „Kindswohl“ gehört lauf Gesetz in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, darum sollen beide Elternteile auch nach einer Scheidung auf das gemeinsame Kind verpflichtet bleiben (in finanziellem Sinne und auch im Sinne elterlicher Sorge); das „Konzept Familie“ soll trotz Scheidung irgendwie weiterbestehen. Das Problem ist, dass der Minderjährige dann nicht selten „zwischen den Fronten“ steht, wenn Eltern den Paar-Konflikt (der ja nicht selten erst zur Scheidung geführt hat) nicht vom Eltern-Konflikt trennen können. Die gemeinsame elterliche Sorge kann zugunsten eines Elternteils gebrochen werden. Hierzu ist ein Antrag nötig und der Elternteil, dem das Gericht dann das Sorgerecht zuspricht, ist dann Inhaber der sogenannten „Alleinsorge“. Wird kein Antrag auf Alleinsorge gestellt, gilt automatisch das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Gericht hebt die gemeinsame Sorge zugunsten der Alleinsorge eines Elternteils auf Antrag in der Regel auf, wenn - die Eltern sich einig sind, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht ausüben soll Ausnahme: Der betroffene Minderjährige ist älter als 14 Jahre und widerspricht dem Elternwillen - die Eltern uneinig sind und das Gericht prüfen muss, welche Sorgeregelung dem Wohl des Minderjährigen „am Besten“ entspricht. Hier sind z.B. Dinge relevant wie der organisatorische Rahmen (Arbeitszeiten der Eltern etc.) oder Nachweise über (Grenz-) Bereiche der Kindswohlgefährdung bei einem Elternteil. Was könnte gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen: Der Eltern-Konflikt selbst, der ggf. zur Ehescheidung geführt hat, ist schon allein schädlich für das Kind: Der Antragsteller muss in diesem Fall Gründe in der Person des anderen darlegen (nachweisen!), die es unmöglich machen, mit ihm umzugehen, u.a. eben auch im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach einer Scheidung sieht die elterliche Sorge immer anders - eingeschränkter - aus, als innerhalb einer Ehe. Die gemeinsame elterliche Sorge bzw. die daraus resultierenden Entscheidungen gliedern sich in zwei Teile (siehe §1687 BGB): - weniger wichtiger Bereich / Bereich des täglichen Lebens: Die Entscheidung liegt in diesem Bereich bei dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Gegensatz zum tatsächlichen Aufenthalt) hat, also wo es sich die meiste Zeit aufhält, wo es seinen Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung, soziale Bezugspersonen) hat. - wichtiger / zentraler Bereich: In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung müssen gemeinsame Entscheidungen getroffen werden. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, die für das Leben / die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind (z.B. Operationen, Religion o.ä.). Umgangsrecht nach Trennung oder Scheidung (§1684 BGB): Beide Elternteile haben zum Wohl des Kindes das Recht und die Pflicht, mit dem Kind umzugehen (§1616 Abs.3 BGB) Idee: beide Eltern sollen in der Pflicht gehalten werden, sich um ihr Kind zu kümmern Typische Konflikte bei der Ausübung des Umgangsrechts: - Kind will Umgang, Elternteil will ihn nicht (klassisch: der Vater, der sich „aus dem Staub macht“) à Hier sagt §1684 Abs.1 BGB: Umgang mit dem Kind ist Pflicht (= Muss)!! - Elternteil will den Umgang, Kind und/oder anderer Elternteil will ihn nicht (wobei man hier aufpassen muss: Nicht selten beeinflusst der andere Elternteil das Kind, sodass es nachher sagt, es wolle den Umgang nicht, obwohl es vielleicht gar nicht stimmt!) à Hier sagt §1684 Abs.2 BGB: Der andere Elternteil muss das Kind zum Umgang willig machen! Sanktionen: Das Recht des einen ist die Pflicht des anderen: „Recht“ und „Pflicht“ stehen in einer Art Gewaltverhältnis, d.h., ohne „Recht“ keine „Pflicht“ und umgekehrt. „Recht“ und „Pflicht“ bedingen sich also. Wie kommt nun der Rechtsinhaber zu seinem Recht, wenn der Pflichtinhaber seiner Pflicht (hier: Umgang mit Kind bzw. Elternteil) nicht nachkommt? Das Gericht muss per Urteil entscheiden, d.h. Selbsthilfe ist verboten! Ausnahme: Notwehr und Nothilfe. Normalerweise wird zunächst eine „Verwarnung“ mit dem Hinweis der Möglichkeit der Auferlegung einer Sanktion (Haft, Geldstrafe o.ä.) ausgesprochen: FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): §33 FGG: Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang Positives Engagement kann nicht gewaltsam erzwungen werden, darum muss der unwillige Elternteil zur Kooperation „überredet“ werden (moralischer Appell). Dies geschieht durch Beratung durch das zuständige Jugendamt und wenn nötig durch ein sogenanntes „Vermittlungsverfahren“, bei dem ein Richter als Berater fungiert (§52 Abs.3 FGG). Er hat die nötige Autorität damit zu drohen, die bestehenden Sorgeregelungen zu ändern, darüber hinaus verkörpert ein Richter Macht, sodass er schon allein „durch seine Robe überzeugen kann“.
Hi habs genau wie Du gemacht und schon bereut, fürs nächste Baby nehm ich allein das Sorgerecht, auch wenn wir zusammen sind. Nachnamen kann ich nicht ändern, ist wieder der vom Vater. Dein Freund dürfte Besuchsrecht haben, alle 2 Wochen 2 Std. im Krabbelalter, ansonsten über Nacht, wenn er drauf besteht die halben Ferien jeweils. Operationen, Schulen usw. könnt Ihr nur gemeinsam bestimmen. Solltest Du je heiraten, kann Dein Freund zustimmen, daß Euer Kind den neuen Familiennamen erhält. Alles Gute, Du schaffst das!!! Drück Dich
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