Elternforum Schwanger - wer noch?

@ Mehrfach- Mamis: Mutterschutz & Geb.-termin

@ Mehrfach- Mamis: Mutterschutz & Geb.-termin

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Hallo ! Wie ist das eigentlich mit dem Mutterschutz und dem Geburtstermin... Mein Termin ist der 5.10., der Mutterschutz fängt am 23.08. an. Wenn Baby jetzt zB am 1.10. kommt, werden die 4 Tage dann hinten drangehängt ? Gibts da ne Toleranzfrist ? Ich meine, wenns jetzt zB am 4. käme, würde wenn dann auch was drangehängt ? Und wenns andersrum läuft ? Baby kommt erst am 8. ? Krieg ich dann nachher was abgezogen ? LG Anne


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Soweit ich weiß bleibt das wie es ist. Dein Muschu ist ja eingegrenzt. Meiner geht vom 3.9. - 11.12., und Et ist am 15.10. wenn Krümel nun am 1.10 z.b. kommt bin ich trotzdem bis zum angesetzten 11.12. zu Hause. LG Mareike


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Also, du hast Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschutz. Wenn das Kind also eher kommt werden die Tage nach der Geburt hintendran gehängt, kommt es später hast du entsprechend Glück, denn die 8 Wochen nach dem Geburtstermin sind festgeschrieben. LG


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

moin. soweit ich weiß stimmt das nicht mit anspruch auf volle 14 wochen. die 8wochen nach der geburt werden definitiv ab dem tag der geburt berechnet, allerdings vor der geburt die 6wochen sind nicht variabel. sprich, wenn das baby zu früh kommt hast du paar tage zu wenig , wenn es später kommt werden dir paar tage geschenkt. gruß evletta


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Hallo Evletta, sorry ich muß dir da leider wiedersprechen. Es ist die EU-Richtlinie umzusetzen, die mindestens 14 Wochen vorschreibt. §6 Abs. 1 sieht deshalb seit 20.06.02 so aus: "Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen." Und da steht ganz klar, dass sich bei vorzeitigen Geburten die Frist nach der Geburt, um die nicht in Anspruch genommenen Zeiten verlängert. LG


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

oh schön, das ist dann gut zu wissen, hatte mich schon geärgert da mein kleiner voraussichtlich eine woche früher kommt als der eigentliche termin ist. danke für´s korrigieren.