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Elterngeld während der 2 Monate Mutterschutz

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Elterngeld während der 2 Monate Mutterschutz

marjane

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Hey, ich möchte als Mutter gerne die ersten 12 Lebensmonate meines Kindes Elterngeld beantragen und mein Mann dann 13. und 14 Monat. Die Elternzeit sollte man aber als Mutter erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen, lese ich überall. Daher kann man den Antrag auf Elternzeit auch eine Woche nach Geburt einreichen, weil dann der Zeitraum der Antragstellung 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit noch gewährleistet ist. Kann ich also unabhängig von der Elternzeit das Elterngeld von Geburt an beantragen? Während der Mutterschutzfrist wird es ja eh verrechnet, da Muttergeld/Arbeitgeberzuschuss höher ausfallen. Wie habt ihr das gemacht? Oder bzw. wie plant ihr das zu machen? Mal angenommen ich beantrage jetzt schon für mich Elternzeit ab Geburtstermin...hat das dann Auswirkungen auf meinen Anspruch auf Muttergeld/Arbeitgeberzuschuss? Mein Arbeitgeber könnte ja so sagen, er zahlt keinen Zuschuss, da ich ja schon in Elternzeit bin und so vielleicht den Mutterschutz vorzeitig beendet habe?!?


Glaseule

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Antwort auf Beitrag von marjane

Hallo marjane, in einer Infoveranstaltung neulich habe ich das so verstanden: Die erste wichtige Unterscheidung ist, dass Elternzeit nicht gleichbedeutend mit Elterngeld ist. Die ersten zwei Monate ist die Mutter nicht in Elternzeit, sondern im Mutterschutz, und bezieht offiziell automatisch Elterngeld, aber das Elterngeld wird automatisch auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, d. h. man bekommt de facto als Mutter in den ersten zwei Monaten kein Elterngeld, wenn die Höhe des Mutterschaftsgelds die Höhe des Elterngelds übersteigt. Den Mutterschutz darfst Du als Arbeitnehmerin gar nicht vorzeitig beenden. Sobald die Mutterschutzfrist vorbei ist, kann die Elternzeit beginnen. Und ab dann bekommt man dann tatsächlich Elterngeld, weil eben kein Mutterschaftsgeld mehr gezahlt wird. D. h. Du kannst den Elterngeldantrag direkt ab Geburt stellen, aber den Antrag auf Elternzeit musst Du so stellen, dass er erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnt. Deshalb kann die Elternzeit keinen Einfluss auf Dein Mutterschaftsgeld haben, weil die Mutterschutzfrist sowieso eingehalten werden kann. Ist das halbwegs verständlich? Ich muss zugeben, dass ich das selbst noch ziemlich kompliziert finde... LG Glaseule


marjane

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Antwort auf Beitrag von Glaseule

Danke, ja das klingt sehr einleuchtend. Nun war ich so enthusiastisch und habe letzte Woche bereits einen Antrag auf Elternzeit bei meinem Arbeitsgeber eingereicht. Ich habe den vorraussichtlichen ET genannt und gesagt das ich ab den tatsächlichen Geburtstermin an Elternzeit für 12 Lebensmonate des Kindes nehme. Nun frag ich mich eben, ob das für mich negative Konsequenzen hat.


Tinchenbinchen

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Antwort auf Beitrag von marjane

Ehrlich gesagt kannst du das gar nicht machen, glaube ich... Du kannst beides erst beantragen, wenn das Kind auf der Welt ist. Du brauchst ja auch eine Geburtsurkunde für den Antrag und eben genau die Elternzeit richtet sich ja strikt nach dem genauen endgültigen Termin. Letztlich hat aber beides nichts miteinander zu tun und die Mutterschutzfrist kann gar nicht gekürzt werden. Negative Konsequenzen sind also nicht zu befürchten, nein.


marjane

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Antwort auf Beitrag von Tinchenbinchen

Ok, gut das beruhigt mich. Ich habe meinem Chef auch gesagt, dass ich den entgültigen Antrag noch einreiche, wenn der Geburtstermin feststeht. Da werd ich dann alles nochmal richtig ausformulieren. Werde dabei nochmal den Mutterschutzszeitraum nennen, der sich ja leicht ändern kann, wenn das Kind einige Tage später kommt und es so beschreiben, dass ich im Anschluss an die Mutterschutzzeit weiter in Elternzeit bin und nennen bis wann. Der Elterngeldantrag is eigentlich klar. Den habe ich auch schon weitestgehend vorbereitet und den geben ich nach der Geburt mit den Urkunden hab. Darin wird auch gar nicht gefragt, wann ich in Elternzeit bin. Man darf ja eh nicht berufstätig sein (abgesehen von Teilzeit und das müsste ich eh wieder angeben).


marjane

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Antwort auf Beitrag von marjane

Ich habe bisher noch nie eine Einkommensteuererklärung gemacht und kann so gar keinen Einkommensteuerbescheid einreichen. Gibts da Probleme, wenn ich sagen, ich hab keinen?


marjane

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Antwort auf Beitrag von marjane

Ok, meine 2 Frage wurde soeben von der Elterngeldstelle beantwortet. Wenn es jemanden interessiert: Wenn man keine Einkommensteuererklärung gemacht hat, dann muss man das nur schriftlich vermerken und braucht so auch keinen Bescheid nachweisen. Gibt also keine Probleme.


lanti

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Antwort auf Beitrag von marjane

Elternzeit kannst Du dem Gruznde nach schon vorab beantragen und den Geburtstermin bzw die Geb.urkunde dann nachreichen. Das ist kein Problem. Elterngeld bekommst Du als Mutter aber wie beschrieben aufgrund des Mutterschaftsgeldes faktisch dann letztendlich aber nur 10 statt 12 Monate - eben weil das Mutterschaftsgeld aufs Elterngeld angerechet wird. Wenn Du allerdings nur ein Jahr Elternzeit beantragst, musst Du danach wieder voll bzw 50% arbeiten und kannst die Elternzeit nicht bzw. nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Wenn Du aber 2 Jahre Elternzeit beantragst, kannst Du nach einem Jahr (Auslaufen des Elterngeldes) wieder für bis zu 30 Std./Wo. während der Elternzeit arbeiten gehen (aber auch nur 15 Std oder 20 - den gewünschten Umfang schreibt man am besten schon mit in dern Elternzeitantrag mit rein) und auf 3 Jahre Elternzeit verlängern. Bei dieser Variante ist man also deutlich flexibler ;)


marjane

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Antwort auf Beitrag von lanti

danke für die info. da ich die hauptverdienerin bei uns bin möchte ich unbedingt nach einem jahr elternzeit wieder voll arbeiten, weil das finanziell am besten läuft. mein freund übernimmt das 2te jahr :)