Mitglied inaktiv
Huhu! Also, bei mir ist es etwas kompliziert: Ich bin verheiratet, aber getrennt lebend, Scheidung ist nicht eingereicht. Das Baby ist von meinem Ex-Freund. Daß mein Mann automatisch als gesetzlicher Vater feststeht weiß ich. Aber wie ist das mit dem Sorgerecht? Teilen das mein Mann und ich? Gibt es eine Möglichkeit, daß ich das alleinige beim Jugendamt einreiche? Welche Rechte hat der leibliche Papa denn sonst so? Kann mich jemand aufklären? Fragende Grüße, Melanie
Das Beste du rufst beim Jufgendamt an oder beim Standesamt, die können dir das genau sagen. LG Annett
Hallo Melanie, da das Kind während der Ehe geboren wird, gikt es wie Du schon weißt als heliches Kind von Deinem Noch-Mann. Damit hat er alle Rechte und auch Pflichten, sprich er muß Unterhalt zahlen, hat das gemeinsame Sorgerecht wie eben bei allen ehelich geborenen Kindern. Um das zu vermeiden mußt Du mit Noch-Mann und Kindesvater zum Jugendamt. Dort müßt Ihr eine Erklärung abgeben, daß Dein noch-Mann nicht der leibliche Vate des Kindes ist und Dein Ex-Freund die Vaterschaft anerkennen. Falls er das nicht tut, gibt es jede Menge Papierkrieg und Streß. Drücke Dir die Daumen, daß beide Männer mitspielen. Liebe Grüße Anke
Der text ist sehr lang, vielleicht kopierst du ihn besser in Word, dann kannst du ihn in Ruhe und kostengünstiger lesen Zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht nach Trennung oder Scheidung guck in meinen Beitrag weiter oben in der Forums-Liste. Hoffe, dir Infos helfen dir ein Stück weiter ;-) § 1592 BGB: Vater eines Kindes „Vater eines Kindes ist der Mann, - der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, - der die Vaterschaft anerkannt hat oder - dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.“ Diese drei Möglichkeiten Vater zu werden, stehen in einem Alternativverhältnis zueinander, das bedeutet, es muss entweder 1. oder 2. oder 3. zutreffen, damit ein Mann rechtlich Vater eines Kindes wird. Es reicht demnach nicht, „nur“ der biologische Vater, der „Erzeuger“ eines Kindes zu sein, um auch vor dem Gesetz als Vater zu gelten! Möglichkeit 1 und 2 sind freiwillig vom Mann gewählt, Möglichkeit 3 ist Zwang! Mutter eines Kindes ist man ganz automatisch, wenn man es geboren hat. Beim Vater gibt es da einige oftmals nicht unproblematische Unterscheidungen: Der biologische Vater ist der, der das Kind gezeugt hat und von dem es genetisch abstammt. Der rechtliche Vater ist der, dem nach den gesetzlichen Regelungen die Vaterschaft zuerkannt wird. In der Mehrzahl der Fälle sind der biologische Vater und der rechtliche Vater identisch. Dies ist jedoch nicht immer so, sonst müsse es ja keine Gesetze geben, die das regeln! § 1592 BGB besagt, dass ein Mann dann Vater eines Kindes wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dies bedeutet, er ist auch in dann automatisch der rechtliche Vater, wenn das Kind biologisch gar nicht sein Kind ist, sondern beispielsweise aus einem Seitensprung stammt oder während einer Vergewaltigung gezeugt wurde! Das klingt zwar zunächst sehr widersprüchlich, hat aber doch eine ganz sinnvolle Grundlage: Dadurch, dass der Ehemann einer Frau automatisch Vater ihrer in der Ehe geborenen Kinder wird, auch wenn es genetisch nicht seine Kinder sind, wird es dem Paar (vor allem meist der Frau) leichter gemacht, sich wieder in die Ehegemeinschaft zu integrieren. Die Ehe wird hier also über die „biologische Wahrheit“ gestellt, der Ehemann wird ohne bürokratischen Aufwand zum Zahler und Versorger für das Kind, das Kind wird - zumindest rechtlich gesehen – sofort in die Familie, bzw. die „Erziehungsinstitution Ehe“ eingefügt. § 1594 BGB: Vaterschaftsanerkennung „(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit es sich nicht aus dem Gesetz anders ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung der Vaterschaft unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.“ §1595 BGB: Zustimmung der Mutter und des Kindes „(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs.3 und 4 entsprechend.“ Damit eine Vaterschaftsanerkennung rechtskräftig wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Der betreffende Minderjährige hat noch keinen rechtlichen Vater (siehe §1594 Nr.2 BGB) 2. Die Kindsmutter muss der Anerkennung zustimmen (siehe §1595 Nr.1 BGB) 3. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet sein (siehe §1597 BGB) Die zwangsweise Feststellung der Vaterschaft aufgrund einer Vaterschaftsfeststellungsklage geschieht durch ein erbbiologisches Gutachten. Hier die biologische Abstammung zentral und zieht bei einem entsprechenden Ergebnis meist die rechtliche Vaterschaft mit ihren Konsequenzen (Unterhaltspflicht etc.) nach sich. Vaterschaftsanfechtung: Eine Vaterschaft kann nach §1600b BGB nur innerhalb einer bestimmten Frist rechtskräftig angefochten werden. Diese Frist beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Die Vaterschaft kann nur mittels eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses gerichtlich angefochten werden! Anfechtungsberechtigte nach §1600 BGB sind der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind. Der biologische Vater - sofern er nicht mit dem rechtlichen Vater übereinstimmt! - ist nicht anfechtungsberechtigt! Diesem Prinzip liegt wieder die Hochhaltung der Ehe zugrunde. Diese soll nach Möglichkeit weiterbestehen, und Anfechtungsberechtigung des biologischen Vaters würde vermutlich den meisten Ehen doch sehr zusetzen (falls es die Umstände der Kindszeugung nicht schon getan haben...). Normalerweise dürfen minderjährige Kinder keine Prozesse führen. Sie müssen sich von ihren rechtlichen Vertretern (meist den Eltern) vertreten lassen. Im Anfechtungsrecht gibt es in §1600 BGB Nr.3 eine Sonderregelung, da die Anfechtungsfrist von zwei Jahren in der Mehrzahl der Fälle bereits verstrichen ist, bevor das betreffende Kind volljährig ist. Dort heißt es: „Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, an dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.“ Eine rechtskräftig bestehende Vaterschaft ist Voraussetzung für - das Umgangsrecht (automatisch, siehe §1684 BGB) - die Unterhaltspflicht (automatisch, siehe §1601 ff BGB) - das Sorgerecht (gegebenenfalls, siehe §1626 ff BGB) Der biologische Vater, sofern er nicht auch der rechtliche Vater eines Kindes ist, hat nach §1684 BGB kein Umgangsrecht mit seinem Kind, da er vor dem Gesetz nicht „Eltern“ ist. Das Umgangsrecht leitet sich lediglich aus der Elternschaft ab, welche sich nicht allein durch biologische Vaterschaft begründet. Nicht selten passiert es, dass eine Ehe in die Brüche geht, und die Frau von einem neuen Mann ein Kind bekommt, bevor die alte Ehe rechtskräftig geschieden ist. Normalerweise wird nach §1592 Nr.1 BGB der Noch-Ehemann automatisch Vater des Kindes des neuen Mannes der Frau, wenn das Kind vor der rechtskräftigen Scheidung geboren wird. Es ist im Regelfall mit viel bürokratischem Aufwand und Papierkram verbunden, den biologischen Vater als rechtmäßigen Vater anerkennen zu lassen. Nun gibt es in diesem Punkt eine Ausnahmeregelung, die in §1599 Nr.2 BGB steht. Dort heißt es: „(2) §1592 Nr1. und §1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Anlauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt (...).“ Das bedeutet: Sofern der rechtskräftige Scheidungsantrag bei der Geburt des Kindes schon gestellt ist, kann der neue Mann der Frau die Vaterschaft unter Zustimmung der Mutter und ihres Noch-Ehemanns innerhalb einer Frist von einem Jahr anerkennen! zu a) Begründung der elterlichen Sorge Elterliche Sorge leitet sich automatisch aus rechtlicher Elternschaft ab. Der biologischer Vater eines Kindes ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Das (und damit sorgeberechtigt) ist er nur, wenn er entweder mit der Mutter verheiratet ist, oder eine gemeinsame notariell oder standesamtlich beglaubigte Sorgeerklärung besteht. §1626 BGB: Elterliche Sorge - Berücksichtigung der zunehmenden Selbständigkeit – Mitspracherecht „(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“ §1626a: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern „(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“ zu b) Inhalt der elterlichen Sorge Die Elterliche Sorge umfasst die Bereiche „Personensorge“ und „Vermögenssorge“. Der Bereich der „Personensorge“ umfasst wiederum vier Teilbereiche: 1. Pflege und Erziehung: - ein Kind soll durch Erziehung gesellschafts-/gemeinschaftsfähig gemacht werden, d.h. es soll die Normen, Werte und Regeln der Gesellschaft / Gemeinschaft lernen, in der es lebt. - das Kind soll zu Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit erzogen werden, damit es als Erwachsener in der Gesellschaft klarkommt und unabhängig, selbstständig leben kann (z.B. Arbeitsmarkt, Wohnung etc.). - bei Zweifeln an der Erfüllung der Erziehungsaufgabe (Kindswohlgefährdung) kann es zu einen staatlichen Eingriff kommen, denn obwohl Erziehung Elternsache ist (Art.6 GG, §1 KJHG, §1626 BGB) hat der Staat ein Wächteramt über die Kindeserziehung (Art.6 GG, §1 KJHG). 2. Aufsichtspflicht: - Eltern müssen ihr Kind beaufsichtigen, um es selbst und Dritte vor Schäden zu bewahren. - Problem: Selbständigkeit ist eines der Ziele von Erziehung, und ein Kind immer „an der Leine zu halten“ und pausenlos zu beaufsichtigen, kann diesem Ziel nicht förderlich sein, da Kinder auch Fehler machen müssen, um sich zu entwickeln. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen „Aufsichtspflichtverletzungen“ der Eltern steht also immer die Frage im Raum, ob die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt wurde; ob also die sprichwörtliche Leine doch länger war, als sie hätte sein dürfen. 3. Aufenthaltsbestimmungsrecht: - die elterlicher Sorge beinhaltet u.a. das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es besagt, dass seine Inhaber das Recht haben, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen (Wo soll es hingehen, wo nicht? Wo und bei wem darf es bleiben, wo und bei wem nicht? etc.) - Familiengericht bestimmt über Aufenthalt des Kindes: §1682 BGB - Adressat der Aufenthaltsbestimmungsregelung ist o das Kind o Dritte (siehe §1632 BGB: Herausgabe – Bestimmung des Umgangs – Wegnahme von Pflegepersonen) 4. Vertretungsrecht (§1629 BGB) - Kinder sind in den meisten rechtlichen Dingen nur sehr beschränkt geschäfts- bzw. rechtsfähig, da sie Rechtsfolgen noch nicht überblicken können. Das ist in der Regel abhängig von Alter und Entwicklungsstand, aber um es allgemein zu regeln, gibt es das Minderjährigenrecht: §104 ff BGB. - Eltern sind aus diesem Grund die gesetzlichen Vertreter ihres Kindes. Geschäftsfähig ist eine Person dann, wenn sie sich in rechtlich relevanten Bereichen bewegen und rechtlich relevante Erklärungen abgeben kann. - Entscheidungsrecht: Gibt es Konfliktlagen zwischen Kind und Eltern setzen sich in der Regel die Eltern durch. Bei Konfliktlagen zwischen Eltern untereinander im Bereich der e. S. sagt §1628 (Entscheidungsrecht), dass die Eltern versuchen müssen, eine Einigung zu erzielen. Wenn keine Einigung zustande kommt und die Streitsache „für das Kind von erheblicherer Bedeutung“ (z.B. Religion oder Operationen), kann das Familiengericht das Entscheidungsrecht für diese Sache auf ein Elternteil übertragen.
Hi hat der Leibliche keins, hat er nur Besuchsrecht, sonst nix. Alle Entscheidungen liegen bei Dir. Hat er das Sorgerecht, müßte ers schon Dir übertragen und ist in allem mit zu Entscheidungen berechtigt, Schule, OPs usw. LG
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