Hilfen bei Empfängnisunfähigkeit können außergewöhnliche Belastungen sein Zu diesem Schluss kamen kürzlich die Richter des Bundessozialgerichtes (BSG) in folgendem Fall: Ein Ehepaar, das wegen der Empfängnisunfähigkeit der Frau eine künstliche Befruchtung vornehmen ließ, darf die Aufwendungen dafür steuerlich geltend machen. In der Ausführung heißt es weiter, dass vor der Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen. Dazu gehört auch der Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse. Er ist jedoch nur möglich, wenn der Bescheid keine Begründung für die Ablehnung enthält. (BSG, Az III R 84/96)