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ICSI-Urteil...

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Mitglied inaktiv

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Hallo Mitstreiter/innen, da heute in Kassel im Bundessozialgericht das ICSI-Urteil gefällt wird, hab ich einfach mal eine Mail an die dortige Pressestelle gemailt, mit der Bitte um schnelle Bekanntgebung des Urteils!!! Da ich selbst in einer "Pressestelle" arbeite, denke ich, die dortigen Kollegen helfen hoffentlich schnell!!! Und sobald ich bescheid habe, lass ich es euch wissen!!! Drückt mal alle die Daumen für uns armen Selbstzahler!!!! Liebe Grüße Silvi ;)


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Das wäre toll!!!! Ich bin gespannt was dabei herauskommt. Viele Grüße Alexandra


Mitglied inaktiv

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Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung: * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * 3) In dieser Sache wurde der Revision der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Kostentragung verurteilt. Im Unterschied zu den beiden anderen Verfahren ging es hier darum, ob die Krankenkasse die Kosten einer noch bevorstehenden Behandlung mit der ICSI zu übernehmen hat. Das beurteilt sich - anders als bei der Kostenerstattung - nach der aktuellen Rechtslage, so daß der im Oktober 1997 gefaßte Beschluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen ist. Der vom Bundesausschuß verfügte Ausschluß der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion aus der vertragsärztlichen Versorgung ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unwirksam. Im Hinblick auf den Zweck des § 27a SGB V und die dahinterstehenden gesetzgeberischen Wertungen durfte der Methode die Anerkennung nicht versagt werden. Das Fehlen der in § 135 Abs 1 SGB V geforderten Empfehlung ist deshalb seit der Entscheidung des Bundesausschusses als Systemmangel zu werten. Im konkreten Fall hat das zur Folge, daß der Erlaubnisvorbehalt dem Begehren der Klägerin nicht mehr entgegengehalten werden kann. Gemessen an den für die (allgemeine) Krankenbehandlung geltenden Maßstäben wäre die Entscheidung des Bundesausschusses freilich nicht zu beanstanden, denn über die Unbedenklichkeit der umstrittenen Befruchtungstechnik liegen - vor allem in Bezug auf das Fehlbildungsrisiko bei den damit erzeugten Kindern - keine aussagekräftigen Daten vor. Ähnliche Bedenken werden aber auch gegen die dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 27a SGB V im Jahr 1990 bekannte In-Vitro-Fertilisation erhoben. Soweit es sich um die Risiken für nach künstlicher Befruchtung geborene Kinder handelt, fehlt es mangels eindeutiger Daten über normal gezeugte Kinder auch für diese Befruchtungstechnik an einem verläßlichen Vergleichsmaßstab. In der Gesetzesbegründung zu § 27a SGB V wird darauf hingewiesen, daß bestenfalls 20 bis 25 von hundert Befruchtungsversuchen erfolgreich verliefen und es bei einem Drittel der künstlich erzeugten Schwangerschaften zu Fehlgeburten komme. Der Leistungsanspruch wird gleichwohl allein davon abhängig gemacht, daß die Versicherten hierüber und über die mit der hormonellen Stimulation verbundenen Risiken beraten wurden. Ob die dabei erörterten Risiken in Kauf genommen werden sollen, wird somit der Entscheidung der Eheleute überlassen; die Krankenkasse darf die Leistung unter diesem Gesichtspunkt nicht ablehnen. All dies macht deutlich, daß die Qualitätskontrolle bei Maßnahmen, die auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung abzielen, nach dem Willen des Gesetzgebers eingeschränkt sind und die Kriterien des § 135 Abs 1 SGB V durch die Sondervorschrift des § 27a SGB V modifiziert werden. Ob diese Abweichung von üblichen krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben auf der Erwägung beruht, daß der natürliche Weg der Befruchtung auch nicht wesentlich häufiger zum Erfolg führt und ebenfalls mit einem Fehlbildungsrisiko belastet ist und ob es deshalb geboten ist, das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Wirtschaftlichkeitsgebot zurückzustellen, um Ehepaaren mit Fertilitätsstörungen eine vergleichbare Chance auf eigenen Nachwuchs zu ermöglichen, hatte der Senat weder zu untersuchen, noch rechtspolitisch zu bewerten. Solange sich nicht belegen läßt, daß die Spermieninjektion als solche eine ganz erheblich höhere Gefährdung für den gewünschten Nachwuchs mit sich bringt, als sie bei anderen Techniken der künstlichen Befruchtung vom Gesetz in Kauf genommen wird, läßt sich eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Befruchtungsmethoden nicht begründen. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist es nach den Umständen des Falles nicht zuzumuten, mit einem Befruchtungsversuch abzuwarten, bis der Bundesausschuß die ICSI in den Katalog der zulässigen Maßnahmen aufgenommen und die näheren medizinischen Leistungsvoraussetzungen festgelegt hat. Deshalb war die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unaufschiebbaren Leistung zur Kostenübernahme zu verurteilen. * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Mehr unter: http://www.Bundessozialgericht.de/presse/2001/pm19-01.htm gosi