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Eylin 88

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Hallo . Hoffe ihr könnt mir helfen . Habe ein problem mit meinem vermieter habe damals ein drei jahres vertrag abgeschlossen ( 2 Raum wohnung ) der läuft erst nächstes jahr im oktober aus. Für mein Partner und mich war es ausreichend aber mit Baby wird es zu eng. Wisst ihr ob ich durch meiner Schwangerschaft eher aus der wohnung kommen kann? Wir heiraten auch dieses Jahr im oktober . Brauch mal euren rat. Danke im vorraus.lg eylin


Fru

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Antwort auf Beitrag von Eylin 88

Ich würde mal sagen, Vertrag ist Vertrag....wie wäre es mit einem netten Gespräch mit dem Vermieter? Vielleicht wäre er einverstanden, wenn Ihr früher ausszieht?


speedy

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Antwort auf Beitrag von Eylin 88

Hi, ein ZeitmietV ist da rel. eindeutig und ohne das Einverständnis des Vermieters kommt man da kaum raus. Daher wären jetzt meine Fragen: Ist der ZeitmietV überhaupt gültig? Stichwort Begründung und zulässiger Grund (§ 575 BGB), sonst gilt die ganz normale Kündigungsfrist. Zudem gibt es auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus Treu und Glauben, wie z.B. hier in dem Urteil bei zu klein werdendem Wohnraum wg. Nachwuchs: Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Vorraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet (LG Oldenburg 13 S 1450/94 WM 95, 394). Dafür müsste aber die Größe der Wohnung tatsächlich unter dem Schlüssel für sozialen Wohnraum liegen - alleine ein Zimmer zu wenig reicht da natürlich nicht aus für eine außerordentliche Kündigung. Der einfachste Weg wird wohl der sein, mit dem Vermieter zu reden... Gruß, Speedy


Littlecreek

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Antwort auf Beitrag von Eylin 88

Mit dem Baby ist die Wohnung nicht überbelegt. Von daher - keine Chance. Da hilft nur ein nettes Gespräch oder nächstes Jahr umziehen. Ich persönlich würde mit dem Umzug warten.


Littlecreek

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Ja da gab es was Vielleicht hier mal schauen http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/ratgeber/zeitmietvertraege


speedy

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Antwort auf Beitrag von Ellert

...die kann aber auch fadenscheinig sein: § 575 BGB. Ohne ist es ein normaler MietV mit normaler Kündigungsfrist Gruß, Speedy