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Alg 2 und Bedarfsgemeinschaft

Alg 2 und Bedarfsgemeinschaft

safrarja

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Hallo ! Ich weiß nicht , ob ich das richtig verstanden habe von daher kann mir vielleicht jemand weiterhelfen ? Kinder ,die ihren Bedarf selber decken können fallen komplett aus der Bedarfsgemeinschaft raus - ? meine beiden Großen verdienen selber ( Ausbildung und BFD ),die dritte bekommt Unterhalt von ihrem Vater + Kindergeld . Heißt das dann , daß nur mein Mann ,unsere jüngste Tochter und ich eine Bedarfsgemeinschaft bilden und die andern 3 völlig aussen vor sind ? lg


Pelle

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Antwort auf Beitrag von safrarja

hhm,also ich kenn das eher so,das auch der Verdienst der anderen in die Bedarfsgemeinschaft reinfallen..aber ohne Gewähr


mf4

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Antwort auf Beitrag von Pelle

Das wäre schlecht, denn dann wird der Mutter abgezogen und die Kinder müssten ihren Lohn abgeben bei ihr.


Pelle

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Antwort auf Beitrag von mf4

ich dachte immer,zu ner Bedarfsgemeinschaft gehören alle im Haushalt lebenden Personenn und deren Einkommen?


mf4

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Antwort auf Beitrag von Pelle

Ja schon aber in dem Falle fallen die Kinder raus... aber u.U. haben sie dann zu viel (Kindergeld) und das steht dann bei Mama als Einkommen... so wars bei mir.


Pelle

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Antwort auf Beitrag von mf4

aha..und das bedeutet,das lehrlingsgehalt wird gar nicht angerechnet?


mf4

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Antwort auf Beitrag von Pelle

Dafür bekommt das Kind ja kein H4 mehr... das Geld fehlt aber der Mutter was bedeutet sie müsste wohl dem Kind was abnehmen.


mf4

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Antwort auf Beitrag von safrarja

Wenn sie genug verdienen fallen sie raus und das Kindergeld wird dir dann unter Umständen auch noch ganz oder teilweise als Einkommen angerechnet. Kommt aufs Einkommen des Kindes an.


Christine-HH

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Antwort auf Beitrag von safrarja

Guck doch mal hier, vielleicht hilft Dir das weiter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/kinderbedarfsgemeinschaft.aspx LG Christine


safrarja

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Antwort auf Beitrag von Christine-HH

also ich habe jetzt was gefunden bezüglich Anrechnung bei der Mutter : Bei verwandten und verschwägerten Personen, die zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wird vermutet, dass diese sich gegenseitig unterstützen, soweit dies von ihnen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5 SGB II). Eine solche Unterhaltsleistung wird jedoch erst erwartet, wenn das bereinigte Nettoeinkommen (abzüglich Erwerbstätigenfreibeträge und sonstiger Absetzbeträge) die zweifache Regelleistung von derzeit 351 EUR zuzüglich des Prokopfanteils der Kosten für Unterkunft und Heizung übersteigt (§ 1 Abs. 2 ALG II-Vo). demnach dürften meine Großen 842€ haben ,ohne , daß mir was angerechnet wird


mf4

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Antwort auf Beitrag von safrarja

So ist das. An ihr Lehrlingsgeld geht unter dem Betrag keiner... aber Kindergeld kann teilweise oder ganz bei dir angerechnet werden.


safrarja

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Antwort auf Beitrag von mf4

auch wenn sie mit Kindergeld unter der Summe bleiben ?


mf4

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Antwort auf Beitrag von safrarja

Hier steht das genau: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php


mf4

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Antwort auf Beitrag von mf4

Das war bei mir ziemlich kompliziert. Mein Sohn hatte jeden Monat andere Einkünfte und somit wurde KG mal nicht, mal zum Teil und mal ganz angerechnet. Erst rechnete mir das JC es ganz an, dann ging ich dagegen an und kam durch und so kamen fast 2000€ falsche Abzüge in 1,5 Jahren zusammen. Deshalb rate ich dir wirklich genau aufzupassen.


safrarja

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Antwort auf Beitrag von mf4

ab 18 steht den Kindern ja das Kindergeld selber zu das dürfte dann ja eigtl dann nicht mehr mit angerechnet werden sofern das Einkommen +Kindrgeld eine bestimmte Summe nicht übersteigt !? Die haben das bestimmt absichtlich so kompliziert gemacht , damit da keiner merh druchsteigt


mf4

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Antwort auf Beitrag von safrarja

Es steht dem Kind zu, wenn es nicht mehr zu hause wohnt. Sonst gehört es dem Versorger, dir also. Das Kind dürfte ausziehen, bekäme dann das KG für sich aber dann würde es keine Zuschüsse bekommen oder es muss zurück in die BG ziehen.