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Schulproblem: Während einer Probe zur Toilette?

Schulproblem: Während einer Probe zur Toilette?

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Meine Tochter (8 Jahre, 2. Klasse) hat heute im Heimat- und Sachkundeunterricht eine Probe / Lernzielkontrolle geschrieben. Seltsamerweise wurde die Arbeit nicht vom Klassenlehrer, der dieses Fach unterrichtet, geschrieben sondern von einer Vertretungslehrerin, die nur heute da war. Das hätte man ja auch verschiebne können bis morgen. Egal. So, während der Probe mußte meine Tochter zur Toilette. Sie meldete sich und fragte, ob sie gehen dürfte. Daraufhin meinte die Ersatzlehrkraft, wenn sie jetzt geht, muß sie abgeben und bekommt danach die Probe auch nicht mehr zurück. Also hat sie die Beine zusammengedrückt und versucht, weiter zu arbeiten, was ihr jedoch nicht mehr gelang, weil der Harndrang stärker war. Es kam wie es kommen mußte, die Sache ging daneben. Und meiner Maus war es selbstverständlich oberpeinlich Jetzt würde mich interessieren, wie Eure Meinungen dazu sind bzw. ob es bei Euren Grundschülern erlaubt ist und wie ihr Euch infolge meiner weiterhin verhalten würdet. Leider ist ihr eigentlicher Lehrer telefonisch nicht zu erreichen, die Nummer von der Dame heute habe ich nicht. Ach ja, es ging in der Arbeit um Uhrzeiten, also nichts, wo man irgendwo auf dem Klo einen Spickzettel hätte deponieren können.


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ach gott wie gemein! deine arme tochter! die anderen haben sie bestimmt total ausgelacht. was hat die lehrerin denn daraufhin gesagt/reagiert? habe zwar kein schulkind, würde aber sagen klares no go! zweitklässler müssen zur toilette dürfen, wenn sie müssen! ich würde dringlichst versuchen, den klassenlehrer zu erreichen. oder die/den direktorIn. geht nicht, findet snuggles


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Schließe mich an. Ich glaube nicht, daß man bei so kleinen Kindern schon so radikale Linien reinbringen muss. Später, klar, die tanzen einem ja sonst auf dem Kopf herum, aber in dem zarten Alter... meine Güte, es gibt aber auch echt verbissene Menschen :( Vielleicht war die Hilfslehrerin ja auch noch sehr jung und unerfahren? Armes Kindchen... Liebe Grüße, Mandana


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habe soeben meine Jungs gefragt 4. und 6. Klasse. Und ja sie dürfen beide während einer Arbeit auf die Toilette gehen - zwar nicht gleich am Anfang aber wenn es dem Ende zugeht dann schon. Hat mich ehrlich gesagt bei meinem Großen gerade sehr überrascht dass er in der 6. auf die Toilette darf während einer Arbeit. Sprich nochmal genau mit EB und Lehrern wie es bei Euch geregelt ist und dass evtl. die Lehrer doch bitte vor einer Probe nochmal an die Toilette erinnern. Gruß Birgit


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Wenn man muss, dann muss man und IMHO sollten Schüler und erst recht Grundschüler dann auch zur Toilette gehen dürfen. Was sollen letztere schon groß mogeln. Ich würde ihnen da als Lehrer ohnehin nicht viel an Raffinesse zutrauen :-). Ich würde die Sache aber vermutlich auf sich beruhen lassen. Der Vertretungslehrerin war das Ergebnis ihres Verbotes sicher auch nicht angenehm. Allenfalls könntest Du mit dem Lehrer besprechen, wie die zukünftige Regelung für solche Fälle ist, denn grds. kann man von einem Grundschulkind schon erwarten, dass es eine Unterrichtsstunde ohne Toilettenbesuch durchhält. Vielleicht rätst Du Deiner Tochter demnächst in der Pause vor der Klausur aufs Klo zu gehen.


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hab dir den link hier mal reinkopiert (der ist sooo lang) Zitat: Folter und Körperverletzung durch Toilettenverbot während des Unterrichts, Vorlesung oder Prüfungen an Schulen und Universitäten Studenten, Schüler und Eltern sollten sich derartige Verbote nicht gefallen lassen, weil für die betroffenen Schüler (Kinder und Jugendliche) schwere psychische Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind. Dies kann im Grundsatz auch bei erwachsenen Studenten der Fall sein. Die Rechtslage bei Verboten gegenüber Schülern und Studenten, während des Unterrichts/Vorlesung oder bei Prüfungen auf die Toilette zu gehen, ergibt sich wie folgt: Zum einen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können folgende Straftatbestände verwirklicht werden: * Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und Studenten) * Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB (Schüler) * Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB (Schüler) * Nötigung gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten) * Beleidigung gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten) Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können. Jedem Kinderschänder steht während seiner Vernehmung und Gerichtsverhandlung das Menschenrecht zu, eine Toilette aufzusuchen. Würden z.B. Kriegsgefangene im Irak oder Gefangene in Guantanamo am Gang zur Toilette gehindert, so gäbe es einen weltweiten Aufschrei der Entrüstung und die US-Regierung würde hierfür öffentlich gegeißelt. Um einen Menschen zu demütigen, gehört es unter anderem zum Repertoire totalitärer Regime, ihren Opfern die Würde und Selbstachtung im Rahmen eines Folterprogramms dadurch zu nehmen, dass sie diese Opfer sich selbst durch ihren Kot beschmutzen oder in die Hose urinieren zu lassen. Es ist gemeinhin bekannt, dass ein Mensch, der in seiner eingekoteten oder einurinierten Kleidung das Selbstwertgefühl verliert. Sie sind den Tätern ab diesem Zeitpunkt psychisch völlig ausgeliefert, weil eben die Selbstachtung des Opfers in verkoteter oder verurinierter Kleidung zerstört ist. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wenn teilweise an deutschen Schulen ein Verbot ausgesprochen wird, das einen erforderlichen Toilettenbesuch untersagt. Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar. Folgende Straftatbestände können durch das Verbot eines Toilettenganges verwirklicht werden: Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB: Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer, Professoren oder Assistenten handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB. Wenn ein Schüler/Student nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer/Professor/Assistent vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler/Student in die Hosen macht. Somit nimmt der Professor/Assistent/Lehrer die damit einhergehenden und hier geschilderten Demütigungen und psychischen Verletzungsfolgen zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf. Sollte sich ein Professor/Assistent/Lehrer damit verteidigen, er sei davon ausgegangen, der Schüler/Student hätte bis zum Stundenschluss/Prüfungsende ausgehalten, so ändert dies nichts an dem Vorsatz der Körperverletzung. Denn auch das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs oder Urins stellt für das Opfer eine erhebliche Qual dar, auch wenn nichts in die Hosen geht. Der Täter hätte bei einer solchen Einlassung jedenfalls eine Qual des Opfers bis zum tatsächlichen Toilettengang beabsichtigt. Der Täter kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, das Opfer habe den gewünschten Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten. Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der Täter darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen. Wann jemand muss oder nicht, weiß nur der Betreffende selbst. Unsinnig ist auch das bisweilen von Schulen angeführte Argument, in der Toilette hätte ein Kinderschänder warten können. Diese abstrakte Mutmaßung entlastet den Täter nicht, die Menschenrechte des Schülers zu respektieren. Besteht tatsächlich die Vermutung, ein Kinderschänder warte auf der Toilette, so muss die Schule organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass die Schüler nicht bei Toilettengängen Opfer von Kinderschändern werden. Es kann nicht ernsthaft eine Alternative für die Schüler sein, entweder in die Hosen zu machen oder Gefahr zu laufen, auf der Toilette vergewaltigt zu werden. Eine Rechtfertigung gibt es nicht. Selbst wenn es eine Vorschrift gäbe, die Toilettenbesuche während des Unterrichts/Vorlesung oder Prüfungen verbieten würde, wäre eine solche Vorschrift rechtsunwirksam und nichtig, weil sie gegen Art 3 EMRK sowie Art 1 und 2 GG verstoßen würde. Staatsanwaltschaften, Schulen, Universitäten, Professoren, Assistenten und Lehrer können sich somit nicht ernsthaft auf ein rechtmäßiges Verbot von Toilettengängen von Schülern berufen, da gerade Lehrern, Professoren und Assistenten als Pädagogen und Staatsanwälten als Juristen klar sein musste, dass ein Toilettenverbot eine massive Menschenrechtsverletzung darstellt. Jeder Soldat, der einen solchen Befehl erhielte, andere Soldaten, z.B. Wehrpflichtige nicht zur Toilette zu lassen, wüsste, dass er ihn verweigern muss. Kein Beamter darf Befehle ausführen, die gegen Gesetze, insbesondere Menschenrechte, verstoßen. Derartige Anweisungen sind zu verweigern. Daher kann es weder rechtmäßige Anweisungen von Universitäten, Schulträgern oder Schulen geben, wonach Lehrer/Professoren/Assistenten den Schülern/Studenten Toilettenverbote aussprechen dürften. Misshandlung Schutzbefohlener , § 225 StGB Die Schüler unterstehen während der Tatzeit ? dem Unterricht - der Fürsorge und Obhut den Lehrern, wie oben ausgeführt. Unter Quälen versteht man die Verursachung eines länger dauerndes Leidens. Das Erzwungene Einhalten von Notdurft oder Harndrang erfüllt diese Voraussetzungen, wie oben ausgeführt. Vorsatz zumindest in Form des dolus eventualis ist hier ebenfalls gegeben, wie vorstehend ausgeführt. Im Übrigen wird auf das Vorstehende verwiesen. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 171 StGB Ein Lehrer hat gegenüber dem Schüler eine Fürsorge- und Erziehungspflicht. Diese verletzt er gröblich, indem er einem Schüler einen erbetenen Toilettenbesuch verweigert. Die Verletzung ist deshalb gröblich, weil es um die Einhaltung elementarer Menschenrechte geht und die Tathandlung für die betroffenen Schüler eine brutale Quälerei darstellt, wie ausgeführt. Durch die Tathandlung bringt der Täter das Opfer in die Gefahr, diese in ihrer psychischen Entwicklung erheblich zu schädigen. Kinder und Jugendliche, die Derartiges durchleiden, haben regelmäßig Angst vor der Wiederholung einer solchen Misshandlung. Durch erzwungenes in die Hosen machen besteht die Gefahr, dass die betroffenen Schüler zum Gespött ihrer Mitschüler werden und ihre gesamte psychische Entwicklung erheblichen Schaden nimmt. Nötigung § 240 StGB Zur Gewalteinwirkung genügt ein psychisch wirkender Zwang. Diesem Erfordernis genügt das Verbot eines Professors/Assistenten/Lehrers, weil ein Student/Schüler keinerlei Möglichkeit hat, sich dem psychischen Zwang der Weisung zu widersetzen. Das Opfer wird durch das Verbot die Toilette besuchen zu können gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen führt. Unter Abwägen der Zweck- Mittelrelation ist die Tathandlung rechtswidrig, weil das Opfer durch das Verbot massiv in seinen Menschenrechten und damit in seinem physischen und psychischen Wohlbefinden erheblich verletzt wird. Zweck der Anordnung ist entweder eine reine Schädigungsabsicht oder das vermeintliche Umsetzen einer angeblichen Vorschrift. Die Schulordnungen oder Universitätssatzungen sehen jedoch kein Toilettenverbot vor und wenn sie es vorsähen, wären sie insoweit nichtig. Die Umsetzung menschenrechtsverletzender Vorschriften ist nicht geeignet, die psychisch auf die Opfer ausgeübte Gewalt zu rechtfertigen: Der Täter handelt vorsätzlich. Er weiß, dass er dem Opfer den Toilettenbesuch verwehrt und das Opfer damit gezwungen wird, den Stuhl- oder Harndrang einzuhalten und nach vergeblichem Einhalten in die Hosen macht. Beleidigung gemäß § 185 StGB: Das Verwehren eines Toilettenbesuchs ist ehrverletzend im Sinne des § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers. Sollten die deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften keinen hinreichenden Rechtsschutz gewähren, so sollten die betroffenen Opfer sich überlegen, ggf. den Weg durch die Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Spätestens dort sollten die vorbezeichneten rechtlichen Fakten umgesetzt werden. Ggf. sollten Menschenrechtsorganisationen sowie Medien eingeschaltet werden. Eltern, Schüler und Studenten sollten sich solidarisieren. Professoren/Assistenten/Lehrer sollten sich weigern etwaige Anordnungen auf Umsetzung eines Toilettenverbots zu befolgen. Dr. Thomas Etzel, Rechtsanwalt, München http://www.dr-etzel.de/html/mobbing_an_schulen_universitat.html


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kikipt, den Text hab ich sofort herauskopiert. Den hätte ich mal vor 5 jahren gehabt. Wir hatten eine Trinken-und-Pinkeln-Verboten-Pädagogin, die die Kinder sogar nachmittags bei den Vorbreitugnen zu dne Bundesjugendspielen in Sport 3 Stunden in der prallen Sonne ohne Trinken und Pinkeln verdorren ließ. Entweder ich bin ein selbstbewusster Lehrer und stehe mit meinen Schülern so gut, dass die mir nicht per künstlicher Pinkelpausen auf dem Kopf herumtanzen meinen zu müssen, und kann also einschätzen, dass und wann sie es ernst meinen mit der Notdurft, oder ich wäre besser Tütenkleber geworden. Lehrer, die in diesen Punkten meinen, Druck ausüben zu sollen, haben für mich ein persönliches Problem. Ich schaue mir hierbei nur die mir bekannten Exemplare an, die so agieren.


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bei uns darf man während der probe auch nicht zur toilette gehen, egal ob nun 1. klasse oder 10. klasse.


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Spickzettel? Weiß denn schon ein Zweitklässler was ein Spickzettel ist? Der Schulrektor hätte mich aber ganz schnell auf dem Schoß. Die nummer der Lehrerein ist ja wohl rauszukriegen. Was ist das denn? Das arme Mädchen. Was das für Folgen haben kann. empörte Grüße, Tine


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Wird die Arbeit benotet? Ich würde schriftlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Person einleiten und evtl. prüfen, ob man eine Strafanzeige wegen Nötigung stellen sollte.