Guten Tag Fr. Bader !
Von meinem Abeitgeber habe ich ein Beschäftigungsverbot erteilt bekommen (von Anfang September 2011 bis zur Geburt meiner jüngsten Tochter 19.04.2012). Steht mir da rechtlich Urlaub zu? Wenn ja wieviel lt. Gesetz?) Und bekomme ich in meinen 2 Jahren Elternzeit auch Urlaub? Ich bin bis zum 18.04.2014 in Elternzeit.
Vielen Dank Vivi
von
Viviane2004max
am 21.10.2012, 20:34
Antwort auf:
Urlausanspruch bei Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.10.2012
Antwort auf:
Urlausanspruch bei Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Urlaub wird bis zum Ende des Mutterschutzes erworben.
Auch im Beschäftigungsverbot.
In der Elternzeit nicht, die ist sozusagen unbezahlter Urlaub.
von
Sternenschnuppe
am 21.10.2012, 22:14