Frage: Urlaubsanspruch im BV?

Hallo Frau Bader, Ich bin seit Novenber 2011 Schwanger und habe mitte Dezember ein BV ausgesprochen bekommen. Aus dem Jahr 2011 habe ich noch 6 Tage RestUrlaub. Oder muss ich wegen dem BV ab mitte Dezember etwas abziehen? Sehe ich das Richtig, dass ich den Urlaub nach der EZ nehmen kann? Ich habe Mutterschutz ab dem 24.06.2012 und würde auch erst wieder im August 2013 arbeiten gehen. Habe ich Urlaubsanspruch und wenn ja wieviel? Danke für Ihre Hilfe. Liebe Grüße, Maracuja57

von Maracuja57 am 08.02.2012, 09:06



Antwort auf: Urlaubsanspruch im BV?

Hallo, auch im BV erwerben Sie Ansprpche auf Urlaub, den können Sie bis spätestens im Folgejahr nach dem Ende der EZ nehmen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.02.2012



Antwort auf: Urlaubsanspruch im BV?

Die 6 Tage ( kannst ja nicht nehmen ) + das was Du bis nach ! dem Mutterschutz erwirbst. Auch im BV erwirbst Du Urlaubstage. Ich hatte am Ende so um die 35 glaube ich.

Mitglied inaktiv - 08.02.2012, 09:08



Antwort auf: Urlaubsanspruch im BV?

Hallo, also mein Ag hatte mir angeboten den Urlaub auszahlen zu lassen, das habe ich auch gemacht, ich hatte auch die Option den Urlaub an den Mutterschutz dran zu hängen, aber wer weiss schon vorher wie es hinterher läuft, mit wieviel % man wieder einsteigt, usw. Nach fast 2 Jahren Ausszeit schien es mir wenig sinnvoll noch 3 Wochen dran zu hängen, das Geld kam mir aber sehr gelegen im BV. Urlaub erwerben während des BV habe ich noch nie gehört, und die Buchhaltung meines AG arbeitet bisher immer super vorbildlich..... dazu kann ich nix sagen. Gruß MM

von MamaMarlene am 08.02.2012, 20:58



Antwort auf: Urlaubsanspruch im BV?

Hallo Klar, man ist ja ganz normal bei normalen Gehalt beschäftigt und darf wegen der Arbeit nur nicht hin. Man erwirbt bis nach dem Mutterschutz den ganz normalen Urlaub hinzu.

Mitglied inaktiv - 09.02.2012, 09:14



Antwort auf: Urlaubsanspruch im BV?

Hallo, ob man nun davon gehört hat, oder nicht, es gibt dazu Gesetze, und an die hat sich letzlich auch eine Personalabteilung zu halten - ob sie das nun vorher wußte oder nicht. Eine Schwangere Frau erwirbt genauso Urlaubsanpruch wie jeder andere Mitarbeiter auch. Und dabei ist es egal ob sie arbeitet oder nicht beschäftigt werden darf. Und im Mutterschutz darf die Frau nicht beschäftigt werden (ok - vor der Geburt kann sie selber entscheiden ob sie möchte oder nicht - aber verpflichtent ist das nicht). MuSchG § 17: Erholungsurlaub. Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Während eines BV darf eine Frau auch nicht beschäftigt werden - gilt aber als Beschäftigt und erwirbt demnach auch Urlaubsanspruch. Eine Auszahlung des Urlaubs darf übrigens eigentlich nur dann gemacht werden wenn man nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt (also vor der Geburt wenn der Vertrag ausläuft bzw. nach der EZ wenn man selber gekündigt hat). LG Sabine

Mitglied inaktiv - 09.02.2012, 11:16



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