Hallo Frau Bader,
ich habe mir gestern bei unserem Rathaus den Elterngeldantrag geholt, ich bin derzeit aber erst in der 27. Ssw (2. Ss).
Zu meiner Situation:
Erste Ss Geb am 28.02.11 - 1 Jahr lang EG bezogen, 2 Jahre Elternzeit genommen (die ja jetzt ablaufen)
Neue Ss ET voraussichtl. 29.05.13, somit MuSchu ab dem 17.04.13, voraussichtl. wieder Elternzeit 2 Jahre
In meiner ersten Ss hatte ich damals ab der 12. Ssw ein BV wegen Blutungen bekommen. Und ja trotzdem das Gehalt bekommen, somit auch regelmäßig jeden Monat mein Abrechnungsnachweis per Post erhalten.
Dann kam ja der MuSchu und die Elternzeit für 2 Jahre die jetzt abläuft.
Ich werde allerdings (trotz unbefristeter Vertag) zwischen Ablauf der "alten" Elternzeit und Beginn des neuen MuSch (17.04.13) nicht arbeiten gehen. So, dann wäre ja ab dem 17.04 der MuSchu und dann gehe ich wieder für 2 Jahre in Elternzeit!
Sehe ich dass nun richtig, dass mir nur der Mindestsatz des EG zusteht + Geschwisterbonus oder? Steh mir dann auch trotzdem noch der AG Anteil des MuSchu zu?
Kann mein AG denn dann überhaupt was ausfüllen für den AG Teil des Elterngeldantrages? Da gibts ja ein extra Blatt für ihn aber ich habe ja schon lange nichtmehr gearbeitet und trotzdem stehe ich noch in einem Arbeitsverhältnis da ich einen Vertag habe und man mir nicht kündigen kann in der neuen Ss.
Ich hoffe nicht zu wirr geschrieben zu haben und bedanke mich bei Ihnen!
MfG
von
BabyProjectNo2
am 23.02.2013, 10:19
Antwort auf:
Total verwirrt wegen EG Antrag!
Hallo,
ich habe nicht verstanden, ob nach der ersten Elternzeit und vor dem zweiten Mutterschutz gearbeitet wird.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.02.2013
Antwort auf:
Total verwirrt wegen EG Antrag!
Nach deiner EZ lebt dein alter Vertrag wieder auf und du müsstest ab 28.02.2013 wieder arbeiten gehen.
Warum wirst du nicht arbeiten gehen?
Gehst du arbeiten, nimmst bezahlten Urlaub oder erhältst wieder ein BV, dann bekommst du ab Mutterschutzbeginn das Mutterschaftsgeld zuzüglich dem Zuschuss des AG auf den alten Vertrag!
Beim Elterngeld wird es der Mindestsatz plus Geschwisterbonus, weil zwischen den Geburten zuviel Zeit ohne Einkommen liegt.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 23.02.2013, 12:40
Antwort auf:
Total verwirrt wegen EG Antrag!
Hallo, danke für deine Antwort!
Ich kann/werde zwischen Ablauf der alten Elternzeit und Beginn des neuen MuSchu nicht arbeiten, da mein Chef meinte, er sei nur verpflichtet mich so wieder einzustellen wie vor der Ss. Das wären 100 % und das kann ich mit meinem 2 jährigen nicht vereinbaren, da er erst mit 3 in den Kiga geht, da ich sowieso zu Hause bin mit dem neuen Baby. Meinem Chef wird es recht sein, da er am Personal sparen will. Und mir bleibt ja nichts anderes übrig, da ich nichtmehr so arbeiten kann wie vor der Ss, selbst über die paar Wochen bevor der neue MuSchu beginnt!
Es wären also ca 6 Wochen in denen ich in einem Arbeitsverhältnis stehe wegen Vertag aber dennoch nicht arbeiten gehe.
Wie sieht es denn da mit dem MuSchu Geld aus, bekomm ich das trotzdem, also der AG Anteil?
Nochmals Danke
von
BabyProjectNo2
am 25.02.2013, 11:45
Antwort auf:
Total verwirrt wegen EG Antrag!
Moin,
wenn du nicht arbeiten gehen willst / kannst, dann verlängere deine Elternzeit bis zum Mutterschutz.
Das kann dein Chef nicht ablehnen, da du zwei Jahre beantragt hattest. Wenn du einfach nicht hingehst kann dich dein Chef kündigen.
Jedoch hättest du den Antrag 7 Wochen vor Ende deiner Elternzeit stellen müssen!
LG
Ingo
von
IngoAC
am 25.02.2013, 12:00