Hallo meine erste Tochter ist 3 jahre und 8 Monate geht in den Kindergarten. Meine zweite Tochter ist 1 jahr und 3 Monate geht voraussichtlich im August 2017 in den Kindergarten. Für meine zweite Tochter hab ich 2 Jahre elternzeit beantragt endet also in Oktober 2017 das elterngeld hatte ich nur für das erste Jahr beantragt. Wann endet die elternzeit? Zum kindergarten Beginn oder bis Oktober? Muss ich mein Arbeitgeber informieren?
Nun bin ich wieder schwanger und bekomme das Kind voraussichtlich im Sommer 2017. Wann muss ich für das dritte Kind die elternzeit beim Arbeitgeber beantragen? Was ist wen der Arbeitgeber mir die elternzeit für das dritte Kind nicht genehmigt? Besteht für mich der kündigungsschutz mit der dritten Schwangerschaft?
Lg
von
Irins
am 16.01.2017, 11:57
Antwort auf:
Wieder Schwanger in elternzeit wann muss ich die neue elternzeit beim AG beantra
Hallo,
1. Wann die 2. EZ endet kommt darauf an, was Sie beantragt haben. 2 Jahre? Dann am 2. Geb.
2. Den AG informieren müssen Sie zeitnah - damit er planen kann.
3. Kündigungsschutz besteht ab Bekanntgabe der SchwS
4. Der Antrag auf EZ muss 1 Wo nach Geburt gestellt werden
5. Am betsen beenden Sie die alte EZ am Tag vor beginn des neuen Mutterschutzes
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2017
Antwort auf:
Wieder Schwanger in elternzeit wann muss ich die neue elternzeit beim AG beantra
Deine Elternzeit würde normalerweise (wie beantragt) bis Oktober laufen.
Du darfst die Elternzeit aber früher beenden und zwar zum Beginn des neuen Mutterschutzes. Dann kommst du auch den Zuschuss vom Arbeitgeber.
Die Elternzeit für Kind 3 beantragst du dann innerhalb einer Woche nach der Entbindung.
Du hast Kündigungsschutz. Und Elternzeit kann der Chef nicht ablehnen.
LG
von
Lewanna
am 16.01.2017, 12:06
Antwort auf:
Wieder Schwanger in elternzeit wann muss ich die neue elternzeit beim AG beantra
Du beendest Deine laufende Elternzeit einfach zum Tag vor neuem Mutterschutz und bekommst dann Mutterschutzgeld anhand des dann aktiven Vertrages.
Dann nimmst Du nach der Geburt Elternzeit für Kind 3 und lässt Dir den REst von Kind 2 übertragen auf die Zeit bis zu dessen 8. Geburtstag.
Bis auf die Übertragung der Elternzeit darf der Chef den REst nur zur Kenntnis nehmen, er hat da kein Vetorecht.
Schwanger hättest Du auch mit dem 8. Kind in Folge Kündigungsschutz, alles gut :-)
von
Sternenschnuppe
am 16.01.2017, 12:09