Frage: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Hallo, ab Ende des 4. Schwangerschaftsmonats haben meine Chefs mir Berufsverbot ausgesprochen. Da ich bis dahin ja kaum Urlaub genommen hatte ist nun meine Frage, ob ich in der Zeit des Berufsverbotes trotzdem Urlaubsanspruch habe, den ich nun noch an die laufende Elternzeit anhängen kann? Oder entfällt dieser beim Berufsverbot?

von moni_loves am 17.05.2016, 18:59



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Hallo, Sie erwerben trotzdem Urlaubsansprüche Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.05.2016



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Der bleibt und erhöht sich bis Ende des Mutterschutzes. Das mit dem anhängen überlege Dir gut, gerade am Anfang ist man oft froh mehr Urlaub zu haben, wenn das Kind krank ist.

von Sternenschnuppe am 17.05.2016, 19:07



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Bereits beantragter und genehmigter Urlaub gilt aber als genommen, nur im Mutterschutz nicht.

von sternenfee75 am 17.05.2016, 19:21



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Das trifft zu: Bereits beantragter und genehmigter Urlaub gilt aber als genommen, nur im Mutterschutz nicht. Während der Mutterschutzfrist gibt es keinen Urlaub, da die Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht. Wenn der Betrieb Betriebsferien macht, oder die Schule Schulferien etc. dann hast du ebenfalls Urlaubstage zu nehmen, weil in dieser Zeit alle anderen Kollegen auch Urlaub nehmen müssen, und du aus dem BV keine Nachteile, aber auch keine Vorteile hast. Zeiten des BV gelten wie Beschäftigungszeiten. Wenn du im BV eine Urlaubsreise antreten möchtest, musst du ebenfalls den Arbeitgeber verständigen und ggf. auch Urlaub einreichen. Denn wenn du verreist, steht deine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung. Begründung: Das BV ist eine Freistellung auf Abruf. Wenn der AG einen Ersatzarbeitsplatz anbieten kann, musst du jederzeit wieder zurückkommen.

Mitglied inaktiv - 17.05.2016, 19:50



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Der Urlaubsanspruch bleibt Ihnen erhalten, unabhängig davon ob er bereits beantragt odersogar genehmigt wurde. Denn die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Siehe auch hier: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Aktualisierung-bei-Haufe-de-genehmigter-Urlaub-und-Beschaeftigungsverbot_143718.htm Auch in Zeiten des Mutterschutzes entsteht weiterer Urlaubsanspruch. Einschränkungen im privaten Bereich während der Zeit von Beschäftigungsverboten sieht das Mutterschutzgesetz nicht vor.

von Behnke am 18.05.2016, 10:33



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Es ist keine Einschränkung im privaten Bereich, wenn man prinzipiell seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, während man bezahlt freigestellt wurde. Nämlich dann wenn der AG einen Schonarbeitsplatz anbieten kann. Ihre Auskunft war somit falsch.

Mitglied inaktiv - 18.05.2016, 14:10



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Ein BV ist kein Bereitschaftsdienst. Sofern der AG ein BV ausgesprochen hat, wird er für sich schon festgestellt haben, dass der Schwangeren kein gefährdungsloser Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. So plötzlich und ohne Vorankündigung dürfte so ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen. Darüberhinaus wird im BV welches der AG ausgestellt hat auch etwas zur zeitlichen Gültigkeit stehen bspw. bis zum Beginn des Mutterschutzes oder Einrichtung eines andern Arbeitsplatzes. Hierzu gibt es keine Einschränkungen im privaten Bereich, welche im MuSchG geregelt wären. Ich lasse mich auch gern von anderen Standpunkten überzeugen, sofern Sie mir entsprechende Gesetzestexte oder sonstige Quellen aufzeigen.

von Behnke am 18.05.2016, 15:06



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Natürlich müssten bestehende vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden, wie z.B. Kein Urlaub in der Probezeit. Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede zwischen dem BV des AG und dem individuellem BV des Arztes. Beim BV des AG gilt zwar tatsächlich eine grundsätzliche immanente Arbeitspflicht, da die Zeiten des BV zwar grundsätzlich Arbeitszeiten sind, aber je nach Formulierung des BV ergeben sich bestimmte Freiheiten des AN. Man sollte zumindest erreichbar sein um in bestimmten Fristen reagieren zu können. Man muss sicherlich nicht die ganze Zeit zu Hause sitzen

von Behnke am 18.05.2016, 15:29



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Man muss nicht zu Hause sitzen, aber kann auch nicht einfach eine Urlaubsreise antreten. Wenn der AG sich anfangs geirrt hat, und infolge von Personalausfall eine Stelle im administrativen Bereich kurzfristig zu besetzen wäre, dann wäre das BV erst einmal hinfällig und die werdende Mutter muss zur Arbeit erscheinen. Das ist kein Bereitschaftsdienst aber auch kein Sonderulaub. Natürlich kann sie in ihrer Freizeit, das ist abends und an Wochenenden und Feiertagen sich aufhalten wo sie möchte. Zeiten von BV gelten wie Beschäftigungszeiten, also hat sie zu Beschäftigungszeiten prinzipiell dem AG ihre Arbeitskraft anzubieten oder für Fragen bereitzustehen. Das betrifft das generelle BV. Beim ind. BV steht man dem AG nicht zur Verfügung, muss aber Urlaubsreisen vorher mit dem Arzt abklären.

Mitglied inaktiv - 18.05.2016, 15:50



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Berufsverbot

Auch wenn dies ein Exkurs außerhalb des geschilderten Sachverhaltes ist: Ja, das mit dem individuellem BV stimmt, der Urlaub darf Schwangere und Fötus nicht gefährden und wäre im Zweifel mit dem Arzt abzustimmen. Beim BV vom Arbeitgeber, wird dieses auch mit zeitlicher Befristung ausgesprochen werden. Wenn bspw. das BV bis zum Beginn der Mutterschutz ausgesprochen wird, dann kann der AG dieses auch nicht vorher, weil plötzlich ein Schonarbeitsplatz frei wird, widerrufen. Hier gilt der Vertrauensschutz des AN. Daher kann sie sich m.E. grds. frei bewegen und muss nicht zu Hause warten , so fern des den Umständen entsprechend möglich ist. Urlaub zu nehmen, ist nicht erforderlich, weil dazu eine Unterbrechung des BV erforderlich wäre, denn das MuSchG verweist bezgl. des Urlaubs auf die Zeit vor dem BV, während des BV kann also formalrechtlich kein Urlaub, in Form von bezahlter Freistellung und Reduzierung des Urlaubsanspruches genommen werden. Daher sieht das MuSchG auch keine Einschränkung im privaten Bereich während der Zeit von Beschäftigungsverboten vor. Ich glaube auch nicht, dass es in der Praxisdiesen geschilderten Konflikt zwischen BV des AG und plötzlich freiem Schonarbeitsplatz gibt. Wenn der AG ein BV ausgesprochen hat, hat er ja den Nachweis, gegenüber der KK erbracht, dass er gerade keinen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Er bekommt seine Auslagen erstattet. Seine Motivation dies nun zu ändern dürfte in den meisten Fällen gegen null tendieren. Würde es zu krankheitsbedingten Ausfällen der Schwangeren kommen, müsste er die Lohnfortzahlung selbst tragen und würde diese nicht erstattet bekommen. Aber wie gesagt, das ist nur eine Einschätzung, jenseits rechtlicher Abwägungen.

von Behnke am 19.05.2016, 15:46



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