Guten Tag Frau Bader,
ich hoffe Sie können uns helfen:
Kind geboren am 25.12.2014
Vater Elternzeit:
1. Monat: 25.09.2015 - 24.10.2015
2. Monat: 25.01.2016 - 24.02.2016
Mir ist bekannt und so verstehe ich auch den Gesetzestext das man für die Monate keinen Urlaub verliert.
Man verliert nur Urlaub, bei einem vollen Kalendermonat wenn das Kind am 1. des Monats geboren worden ist.
Der AG will für jeden Monat Elternzeit den Urlaub abziehen (Für Ihn sind es 4 Wochen die er nicht bezahlt und deshalb auch keinen Urlaub gibt)- aber das ist doch falsch oder?
Was kann ich dem AG vorlegen, damit der Urlaubsanspruch bestehen bleibt?
Vielen Dank!
von
Klene82
am 13.01.2015, 20:04
Antwort auf:
Elternzeit Vater Urlaubsanspruch
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.01.2015
Antwort auf:
Elternzeit Vater Urlaubsanspruch
Du zeigst ihm § 17 BEEG!
Dann kann er sich die Richtlinien zum BEEG raussuchen oder mal seinen Anwalt fragen oder mal beim Familienministerium anrufen oder mal die Urteile auf dieser Seite (zu § 17 BEEG) lesen:
http://dejure.org/gesetze/BEEG/17.html#Rspr
Und frag du doch mal bei einer Gewerkschaft nach oder bei der Aufsichtsbehörde....
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 13.01.2015, 22:57