Elternzeit /Geschwisterbonus wo & wann beantragen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit /Geschwisterbonus wo & wann beantragen

hallo, mein neuer Mutterschutz beginnt 18.7.2017 wann beantrage ich genau die Elternzeit: 1: am 18.7 / oder am 17.7? Habe noch 3 Wochen Urlaub von , vor der ersten Geburt: 2: Urlaubsauszahlung möglich? Geschwisterbonus: 3 Wo und wann wird das beantragt, was muss beachte twerden beim alter des ersten KInds? Danke für die Antworten

von sandra15 am 14.04.2017, 09:55



Antwort auf: Elternzeit /Geschwisterbonus wo & wann beantragen

Hallo, 1. Am Tag vor Beginn 2. Nein 3. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.04.2017



Antwort auf: Elternzeit /Geschwisterbonus wo & wann beantragen

Die Elternzeit beantragt du in der ersten Woche nach der Geburt des Kindes - du brauchst ja das Geburtsdatum. Der Urlaub kann nur ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet, der bleibt erst mal bestehen. Falls du noch in Elternzeit des ersten Kindes bist: beende die zum 17.7., dann bekomnst du volles Mutterschaftsgeld. Geschwisterbonus hängt mit dem Elterngeld zusammen, du gibst dort suf dem Antrag das große Geschwisterkind mit Geburtsdatum an - den Bonus gibt es, solange Kind 1 unter 3 Jahren ist.

von malini am 14.04.2017, 10:34



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