Elterngeldberechnung bei zweitem Kind nach geringfügiger Beschäftigung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung bei zweitem Kind nach geringfügiger Beschäftigung

Hallo Frau Bader, dass man die Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft vorzeitig beenden kann versteh ich jetzt. Also hat der Verdienst aus dem geringfügig Beschäftigtenverhältniss (450 Euro) keine Auswirkungen auf das neue Elterngeld? Unabhängig von der Höhe des Verdiensts aus der geringfügigen Beschäftigung, versteh ich das richtig? Und wenn man erst am Ende der beantragten Elternzeit (2Jahre) schwanger wird, besteht da die Möglichkeit die Elternzeit auf das Dritte Jahr zu verlängern und es dann vor dem neuen Mutterschutztermin vorzeitig zu beenden, damit das Elterngeld wie beim ersten Kind berechnet wird? Danke für die Beantwortung obstprinzessin

von obstprinzessin am 03.10.2014, 06:44



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei zweitem Kind nach geringfügiger Beschäftigung

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.10.2014



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei zweitem Kind nach geringfügiger Beschäftigung

Nein, ich glaube, du verstehst da was falsch. Um das gleiche EG wie beim ersten zu bekommen, müsste man relativ schnell wieder schwanger werden. Nur Monate mit reinem EG Bezug werden ausgeklammert, Monate danach, wo man nur in EZ ist, zählen als Nullrunde. Aber es stimmt, das man die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beenden kann und dann gilt wieder der alte Vertrag und man bekommt Mutterschutzgeld in Höhe des alten Verdienstes für die 14 Wochen. Aber die ändern nichts am EG.

von sternenfee75 am 03.10.2014, 10:50



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