Sehr geehrte Frau Bader,
meine Frau erzielte vor Geburt unseres Sohnes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch aus ihrer Selbständigkeit heraus.
Nun wird das im Elterngeldbezugszeitraum erzielte Einkommen bekanntlich auf das zu beziehende Elterngeld angerechnet.
Ist es jedoch zutreffend, dass das Einkommen, welches in den Lebensmonaten NACH Geburt des Kindes erzielt wird zwar addiert wird, jedoch lediglich durch die Zahl der Lebensmonate MIT Erwerbseinkommen dividiert wird? In unserem Fall wurde nämlich das lediglich in drei Monaten nach der Geburt erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit durch sämtliche Elterngeldbezugsmonate (12) geteilt und entsprechend vom ursprünglichen Elterngeld in Abzug gebracht. In den 9 Monaten, in denen KEIN Erwerbseinkommen erzielt wurde, wurden lediglich Kleinbeträge (z.B. Privatanteil Telefonnutzung) aufgeführt, die jedoch KEIN Erwerbseinkommen darstellen. In diesen Monaten wurde auch nicht gearbeitet. Ist ein Widerspruch sinnvoll?
Viele Grüße,
Gert Backhaus
von
Kingo
am 24.09.2015, 15:05
Antwort auf:
Elterngeldberechnung Selbständige (Einkommen nach Geburt)
Hallo,
Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Der betreuende Elternteil erhält das Elterngeld als Ersatz für den entfallenden Einkommensteil. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen aus der Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges.
Ich würde trotzdem Widerspruch einlegen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.09.2015
Antwort auf:
Elterngeldberechnung Selbständige (Einkommen nach Geburt)
Auf Seite 39 der Elterngeldbroschüre steht aber folgendes Beispiel:
"Die selbstständige Mutter hat vor der Geburt ein Einkommen von 1.500 Euro. In den ersten beiden Monaten nach der Geburt hat sie ein Einkommen von 400 Euro, im dritten bis siebten Lebensmonat kein Einkommen und im achten Monat ein Einkommen von 700 Euro. Sie erhält für den dritten bis siebten Lebensmonat 975 Euro Basiselterngeld (65 % von 1.500 Euro). In den Lebensmonaten 1, 2 und 8 hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 Euro. Es sind also 1.000 Euro monatlich weggefallen. Sie erhält in den drei Monaten jeweils 650 Euro Basiselterngeld (65 % von 1.000 Euro)."
Müssten danach nicht ausschließlich die Lebensmonate des Kindes MIT Erwerbseinkommen in die Betrachtung des durchschnittlich erzielten Einkommen aus der Teilzeitarbeit einbezogen und Monate OHNE Erwerbseinkommen außer Acht gelassen werden?! (also in unserem Fall volles Basiselterngeld in 9 Monaten und lediglich in den 3 Monaten mit Erwerbseinkommen eine Anrechnung des durchschnittlich erzielten Einkommen aus der Teilzeitarbeit?)
Viele Grüße,
GB
von
Kingo
am 25.09.2015, 08:44
Antwort auf:
Elterngeldberechnung Selbständige (Einkommen nach Geburt)
Oder übersehe ich da was?
von
Kingo
am 30.09.2015, 15:59