Hallo Frau Bader, sie haben meine Frage eigentlich schon in diesem Beitrag beantwortet: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Elterngeld-und-Kleingewerbe_98582.htm Allerdings ist das angegebene Urteil des BSG vom 03.12.2009 laut Kreis Soest nicht mehr gültig. (insb. § 2 Abs. 8/9 BEEG) Folgende Situation: Arbeitsbeginn: Juli 2013, ~ 15000€ + ~3000€ Nebengewerbe 2014 ~40000€ + ~90€ Nebengewerbe ET: 15.12.14 Lt. BSG Urteil 09 würden beim Nebengewerbe die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage verwendet werden, weil 2013 weniger gearbeitet wurde. In der Überarbeiteten Fassung (2013) ist ein derartiger Vermerk in §2 Bemessungszeitraum nicht mehr vorhanden. Dementsprechend würden mir lt. Kreis Soest um einiges weniger Elterngeld zustehen. Gibt es rechtlich gesehen noch Möglichkeiten, dass die letzten 12 Monate als Grundlage verwendet werden? Für eine Antwort bedanke ich mich schon im Voraus!
von assenda am 20.01.2015, 11:31