Hallo Frau Bader,
Im Netz finde ich leider keine brauchbaren Infos zu meiner Frage.
Ich habe meine Elternzeit beendet, als mein Sohn 17 Monate alt war. 5 Monate habe ich gearbeitet und bin jetzt seit November wieder in Elternzeit, da es keine Projekte für mich gibt. Wenn ich jetzt Elternzeit nehme, bis mein Kind 3 ist und in diser Zeit ein zweites Kind bekomme, wie wird dann das Elterngeld berechnet? Wegen Muterschutz weiß ich Bescheid.
Danke
von
anke2013
am 11.11.2015, 13:40
Antwort auf:
Elterngeld für das 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.11.2015
Antwort auf:
Elterngeld für das 2. Kind
Elterngeld wird IMMER nach dem Einkommen der letzten 12 Monate gerechnet. Egal ob man in Elternzeit ist oder nicht. Zeiten wo man Elterngeld bekommt (aber nur das erste Jahr) werden dabei ausgeklammert, genau wie Monate in denen es Mutterschaftsgeld gibt. Monate in denen es Lohnersatz gibt, zB ALG1, Krankengeld fließen mit 0 € in die Berechnung ein, außer das Krankengeld ist schwangerschaftsbedingt. Bei einem BV zählt das Einkommen wie wenn man normal gearbeitet hätte.
Kannst Dir also ausrechnen was du bekommst, dürfte aber in Richtung Mindestsatz gehen. Wenn das nicht langt musst Du mindestens 12 Monate nach der Elternzeit arbeiten gehen bis der neue Mutterschutz beginnt. Wärst Du jetzt schon schwanger würden die 5 Monate zählen, und alle anderen mit 0€.
Mitglied inaktiv - 11.11.2015, 15:02