Ich werde nun für mein zweites Kind die Elternzeit verlängern bzw. voll ausschöpfen (Geburt 25.01.2018, Elternzeit ist bis 31.01.2020 vereinbart). Im Anschluss möchte ich gegebenenfalls ebenfalls für mein erstes Kind die übrige Zeit dranhängen (damals ebenfalls 2 Jahre beantragt mit einer Verlängerung von 3 Monaten wegen fehlender Kinderbetreuung, dann folgte erneute Schwangerschaft). Ich möchte jetzt noch nicht gleichzeitig beide Verlängerungen beantragen, um mir einen evtl. Wiedereinstieg in eine andere Arbeitsstelle offen zu halten (ohne 3 monatiger Frist für evtl. vorzeitige Beendigung der Elternzeit). Kann ich einfach die erste Verlängerung beantragen und zum Ablauf dieser dann die Verlängerung für das erste Kind beantragen also dranhängen? Außerdem frage ich mich, ob die Mutterschutzfrist in die gezählte Elternzeit zählt. Für das Elterngeld fiel diese ja gezählt mit hinein. Aber für die Berechnung der zustehenden Elternzeit habe ich da nun noch übrige Elternzeit bis 24.01.2021 oder plus 8 Wochen (21.03.2021)?
von Henna1 am 21.11.2019, 09:46