Zusammenlegung von Kitagruppen bei kurzz. Personalmangel gesetzlich verboten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Zusammenlegung von Kitagruppen bei kurzz. Personalmangel gesetzlich verboten?

Guten Tag Frau Bader, bis vor kurzem wurden die zwei Kindergartengruppen oder Krippengruppen in unserer Kita bei Ausfall einer Fachkraft zusammengelegt, um eine Notbetreuung sicherzustellen. Natürlich wurden nur so viele Kinder betreut, wie es der Betreuungsschlüssel erlaubt hat. Nun gab es einen offenen Elternbrief von der Gemeinde. In dem Schreiben wird vom Landesjugendamt darauf hingewiesen, dass eine Zusammenlegung von Gruppen während der Kernzeit im Rahmen einer Notbetreuung nicht gesetzeskonform sei. Das bedeutet, dass vermehrt keine Betreuung angeboten werden kann, weil die Kinder bei Personalausfall nicht in anderen Gruppen mitbetreut werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die Gruppen nicht voll besetzt sind. Auf die Nachfrage auf welcher Rechtsgrundlage die Entscheidung basiert, wurde Paragraph 7 Abs. 1 NKiTaG i. V. m. Paragraph 6 Abs. 1 sowie Paragraph 7 Abs. 2 S. 2 NKiTaG angeführt. Hier wurden seitens des Gesetzgebers keine Ausnahmeregelungen für Personalmangel bzw. Notbetreuung getroffen worden. Ich weiß nun nicht, ob Sie mir da weiterhelfen können. Ist das wirklich so schwarz weiß? Für die Eltern, Kinder und Fachkräfte bedeutet diese Entscheidung, dass es kaum bis keine Notbetreuung mehr gibt und die Gruppen sehr häufig schließen müssen. Mitunter reicht es schon, wenn nur eine Fachkraft ausfällt. Alleine im Februar waren 7 Tage keine Betreuung in einer Einrichtung. Für die Kinder ist es eine Tragödie wenn sie hin und her geschoben werden und bei den Eltern hängen da Arbeitsplätze und Existenzen dran, dass es eine zuverlässige Betreuung gibt. Und für die Fachkräfte ist es auch unbefriedigend. Vielen Dank im Voraus.  Freundliche Grüße 

von MareikeB am 07.03.2024, 20:38



Antwort auf: Zusammenlegung von Kitagruppen bei kurzz. Personalmangel gesetzlich verboten?

Hallo, ich kenne das Gesetz nicht, habe es deshalb gelesen. Nach § 6 Abs. 1 würde ich "Gruppe" unterscheiden in Krippengruppe, Kindergartengruppe oder  Hortgruppe, nicht aber in zB Kindergartengruppen untereinander. Man muss sicher überlegen, welchen Sinn das ganze hat. Und der Sinn dürfte doch darin liegen, dass es nicht gut ist, wenn ein Krippenkind unter drei in einer Gruppe ist mit einem Hort-Kind, das schon in die Schule geht. insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ja auch Kindergärten mit offenen Konzepten gibt, wo gar keine Gruppenbindung besteht,kann ich auch, gerade vor Ihrem Hintergrund, keinen anderen Sinn erkennen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.03.2024



Antwort auf: Zusammenlegung von Kitagruppen bei kurzz. Personalmangel gesetzlich verboten?

Also ehrlich gesagt lese ich nirgendwo hgeraus, das eine Zusammenlegung von Gruppen nicht zulässig wäre. Ja, da steht etwasvon "Kindern derselben Grupppe... Kernzeit ... Förderung" etc - aber das ist ja nur eine Bedschreibung dessen, was den Kindern geboten werden muss gemäß KiTaG.  Das abert bedeutet im (für mich unzulässigem Umkehrschluss) ja nicht, dass keine Förderung für Kinder aus unterschieldichen Gruppen in der Kernzeit stattfinden darf.  

von suityourself am 08.03.2024, 08:58



Antwort auf: Zusammenlegung von Kitagruppen bei kurzz. Personalmangel gesetzlich verboten?

Bei der Definition Gruppe lese ich laut Gesetzestext nur Krippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen bzw. altersstufenübergreifende Gruppe. Diese Gruppen dürfen in der festgelegten Kernzeit von mind. 4 h am Vormittag nicht gemischt werden. Das heißt aber nicht, dass bspw. verschiedene Kindergartengruppen nicht gemischt werden dürfen. Es geht darum, dass Kindergartenkinder (3-Schuleintritt) und Krippengruppenkinder (bis 3 Jahre) in der Kernzeit gemäß ihrem Alter gefördert werden können, was nur bedingt möglich wäre, wenn man beide mischt. Ich weiß nun nicht wie bei euch gemischt wird. Aber davon hängt es ab.

von Succero am 08.03.2024, 15:37



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