Sehr geehrte Frau Bader,
ein Freund bittet Sie um Rat und hofft das Sie weiterhelfen können. Er ist seit der Geburt des Kindes vont der Kindsmutter getrennt.
Sie haben nie gemeinsam gewohnt, sprich immer getrennte Wohnungen gehabt.
Sie bezieht HartIV, er hat eine Arbeitsstelle.
Nun soll er Unterhalt an die Kindsmutter gemäß 1616 I BGB zahlen. Jedoch soll er den Unterhaltsrückstand von 11 Monaten nachzahlen. Damit die Leistungen des Jobcenter an die Kindsmutter eingestellt werden können.
Ist das so rechtens? Schließlich habe diese nie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewohnt.
Zudem hat er so ein Schreiben/ Unteraltsberechnung vorher nicht erhalten. Da die Summe sehr hoch ist, hätte das Jobcenter sich diesbezüglich nicht öfter melden müssen?
Das Kind ist jetzt 2 Jahre.
Achso, für das Kind bezahlt er selbstverständlich Unterhalt (das stand für ihn nie in Frage).
Ich danke für Ihre Antwort und hoffe das Sie uns weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Kügelchen12
von
kügelchen12
am 24.05.2012, 20:24
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
Hallo,
WER fordert das denn?
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.05.2012
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
Nein ab Förderung können sie es erst verlangen! Dein Freund soll Sie bloss einen Anwalt nehmen,das Amt rechnet sich da gern was zusammen!!!
von
CKEL0410
am 24.05.2012, 20:32
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
Was meinst du denn mit:
"Hätte sich das Jobcenter nicht öfter melden müssen?"?
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 24.05.2012, 22:57
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
Haben sie sich denn in der Vergangenheit mal gemeldet?
Rückwirkend können sie nicht fördern,es sei denn sie haben sich schmal gemeldet!
von
CKEL0410
am 25.05.2012, 06:07
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
Das Jobcenter/ehemals Arge - Bereich Unterhaltsheranziehung fordert den Betrag.
Er hat vorher keinen Brief erhalten, das er Unterhalt an die Kindsmutter zahlen soll. Das meinte ich mit öfter melden, sprich hätten ihn doch mehrmals informieren müssen. Können meiner Meinung nach, nach so langer Zeit nicht einfach eine "Summe" fordern ohne das er vorher in Kenntnis gesetzt wurde.
von
kügelchen12
am 25.05.2012, 09:28
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
Kindesunterhalt kann rückwirkend ab Kenntnisnahme eingefordert werden, Erziehungsunterhalt nicht.
Bekam er nun wirklich erstmals die Aufforderung der Mutter Unterhalt zu zahlen, so gilt die Zahlungspflicht erst ab diesem Monat.
Er sollte dringend zum Anwalt. und berechnen lassen, bis zu welcher Höhe er der Mutter maximal unterhaltspflichtig ist.
von
Bernsteinelfe
am 25.05.2012, 09:54
Antwort auf:
Unterhalt für die Kindsmutter
genau so ist es ,er soll sich bloß einen anwalt nehmen!!!!
von
CKEL0410
am 25.05.2012, 12:53