Hallo Frau Bader, im Anschluss an meine Frage und Ihre Antwort (ich habe diese unten angefügt) möchte ich gerne noch folgendes bei Ihnen abklären: Vielen Dank für Ihre Antwort sowie die Kommentare der anderen Nutzer. Der Nachteil der Variante, die Sie vorschlagen, ist, dass ich nicht die gesamte verbleibende Elternzeit meines 1. Kindes nehmen kann (ich habe gerechnet :-). Durch die Kommentare bin ich auf eine andere Möglichkeit gekommen, die ich gerne von Ihnen bestätigt haben würde. Zum besseren Verständnis hier zunächst die Eckdaten: 12.08.2021: Beginn Mutterschutz 22.09.2021: Errechneter Entbindungstermin 17.11.2021: Ende Mutterschutz Verbleibende Elternzeit 1. Kind: 9 Monate Zu beanspruchende Elternzeit 2. Kind: 36 Monate Ich würde gerne folgende Variante nach der Geburt des 2. Kindes wählen (im Anschluss kommen meine Fragen hierzu): 1. Inanspruchnahme Elternzeit 1. Kind direkt nach der Geburt des 2. Kindes (9 Monate) 2. danach Elternzeit 2. Kind (36 Monate) Hierzu stellen sich für mich folgende Fragen: 1.1 Beginnt die Elternzeit des 1. Kindes nach dem Ende der Mutterschutzfrist, mithin am 18.11.2021 oder direkt am Tag der Geburt des 2.Kindes? 1.2 Wenn die Elternzeit 1. Kind im Anschluss an Mutterschutzfrist beginnt, endet dann die Frist zur Inanspruchnahme 13 Wochen vor Ende Mutterschutz, mithin am 19.08.2021? 1.3 Kann ich, trotz Elternzeit des 1. Kindes, Elterngeld für das 2. Kind beantragen und berechnet sich das Elterngeld des 2. Kindes regulär (ich arbeite aktuell in Teilzeit, so dass das Elterngeld höher ist als das Mindest-Elterngeld)? 2.1 Beginnt die Frist zur Inanspruchnahme der Elternzeit für das 2. Kind 13 Wochen vor Ablauf der Elternzeit 1. Kind, mithin am 13.05.2022 (ausgehend von einem Ende der Elternzeit 1. Kind am 18.08.2022) bzw. welche Frist gilt hier? 2.2 Wird bei der Elternzeit 2. Kind die 8-wöchige nachgeburtliche Mutterschutzfrist angerechnet? 2.3 Benötige ich vom Arbeitgeber das Einverständnis für die Elternzeit des 2. Kindes bei dieser Variante? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen. Beste Grüße goronia ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Frage: Hallo Frau Bader, ich habe von meinem 1. Kind noch 9 Monate Elternzeit übrig, die ich übertragen habe und die ich ohne Zustimmung des Arbeitgebers nehmen kann. Ich erwarte ein weiteres Kind und möchte erst nach drei Jahren wieder einsteigen. Ich möchte nach der Geburt und Ende des Mutterschutzes zunächst die verbliebene Elternzeit meines 1. Kindes nehmen und im Anschluss die drei Jahre meines nächsten Kindes. Hintergrund ist, dass die verbliebene Elternzeit des 1. Kindes im Mai 2024 endet (aufgrund des 8. vollendeten Lebensjahres). Sofern ich zunächst zwei Jahre Elternzeit des weiteren Kindes nehme, könnte ich die verbleibende Elternzeit des 1. Kindes nur anteilig nehmen. Das möchte ich gerne verhindern. Ist es möglich, dass ich unmittelbar im Anschluss an den Mutterschutz zunächst die verbliebene Elternzeit des 1. Kindes nehme und sodann die drei Jahre Elternzeit des nächsten Kindes? Oder benötige ich für die (verzögerte) Inanspruchnahme der Elternzeit des nächsten Kindes die Zustimmung des Arbeitgebers? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. von goronia am 16.04.2021, 22:12 Uhr Frage beantwortenFrage beantworten Frage stellenSelbst eine Frage stellen Antwort auf: Übertragene Elternzeit direkt nach Mutterschutz des nächsten Kindes nehmen Hallo, das Problem ist, dass die Antragsfrist für das Kind 1 13 Wochen beträgt. Da Sie den Geburtstermin nicht exakt wissen, ist das problematisch. Es ist deshalb ratsam, zwei Jahre für Kind zwei zu nehmen, dann die Restzeit von Kind eins und dann die Restzeit von Kind zwei. Sie müssen halt rechnen, ob das zeitlich passt. Es ist nicht ratsam, für Kind zwei nur ein Jahr zu nehmen, weil Sie dann kein Anspruch auf Verlängerung haben, falls Sie das dann doch noch wollen. Liebe Grüße NB von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.04.2021
von goronia am 09.05.2021, 21:11