Hallo Frau Bader,
Ich bin derzeit in Elternzeit.
Ab dem 01.09.18 (meine Tochter ist dann 18 Monate alt) möchte ich wieder Teilzeit arbeiten.
Ab dem 01.08.19 möchte ich wieder Vollzeit arbeiten, derzeit gibt es ja kein gesetzliches geregeltes Rückkehr in die Vollzeit stelle.
Gibt es die Möglichkeit die Teilzeitbeschäftigung von vorne rein zu befristen oder habe ich eine andere Möglichkeit mich abzusichern, dass ich wieder Vollzeit arbeiten kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Leonora0515
am 06.11.2017, 14:15
Antwort auf:
Teilzeit, Rückkehr in Vollzeit
Hallo,
ich verstehe nicht so recht, worum es geht.
Sie können doch in der Elternzeit Teilzeit arbeiten und sagen, wenn Sie wieder Vollzeit arbeiten gehen wollen, die Elternzeit beenden. Dann haben sie auch einen Anspruch auf die Rückkehr.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.11.2017
Antwort auf:
Teilzeit, Rückkehr in Vollzeit
Besser wäre, die Elternzeit zu verlängern und innerhalb dieser TZ zu arbeiten. Du hättest weiterhin Kündigungsschutz und danach Anspruch auf den Vollzeit-Vertrag. Du kannst natürlich auch versuchen, deine TZ im Anschluss an die EZ zu befristen - aber der AG muss dem nicht zustimmen.
von
cube
am 06.11.2017, 14:25
Antwort auf:
Teilzeit, Rückkehr in Vollzeit
ja. verlängere die elternzeit solange, wie du teilzeit arbeiten möchtest und arbeite dann in dieser elternzeit die teilzeit. es endet beides gleichzeitig, da dies aneinander gekoppelt ist. dein arbeitgeber MUSS dir dann einen tag nach Ende der elternzeitteilzeitkombi wieder deinen vollzeitvertrag zugestehen.
von
mellomania
am 06.11.2017, 15:38
Antwort auf:
Teilzeit, Rückkehr in Vollzeit
Wieso arbeitest dun nicht TZ innerhalb der EZ?
Allerdings, wenn du weniger wie 2 Jahre EZ gemeldet hattest, brauchst du jetzt das OK vom AG. Der kann ablehnen, dann müsstest du wenn der Betrieb nicht die Voraussetzungen zur TZ erfüllt kündigen wenn du dann nicht VZ arbeiten kannst. Hat der Betrieb mehr wie 15 Mitarbeiter, dann muss man dir einen TZ-Job genehmigen - sofern nicht betriebliche Voraussetzungen dieses nicht erlauben. Allerdings muss der AG sich nicht auf die befristete TZ einlassen. Im zweifel hieße das du musst den VZ-Vertrag zugunsten eines dauerhaften TZ-Jobs aufgeben.
Genau damit man eben nicht dieses Problem hat, erlaubt der Gesetzgeber eben das man auch innerhalb der EZ bis zu 30 Std wöchentlich arbeiten darf. Dann ruht der Vertrag, für die TZ-Stelle wird ein extra Arbeitsverhältnis auf Basis des VZ-Jobs eingerichtet und man kann mit vollen Kündigungsschutz bis zum Ende der EZ diese stelle nutzen.
Mitglied inaktiv - 06.11.2017, 16:55