Frage: Nachtdienst und Stillen

Liebe Frau Bader, mein kleiner Sohn wird im nächsten Monat ein Jahr alt. Ab März arbeite ich bei laufender Elternzeit 50 %-Teilzeit, ich bin Ärztin in einer Klinik. Mein Kleiner lässt sich im Moment abends und nachts noch nicht abstillen und kann ohne mich nicht schlafen. Gibt es die Möglichkeit sich auf das Mutterschutzgesetz zu berufen und die Nachtdienste vorab noch zu pausieren? Wochenenddienste sind kein Problem und ich brauche tagsüber auch keine Zeit zum Stillen oder Abpumpen, es geht nur um die Nächte. Leider sind die Nachtdienste bei uns sehr lange von 16.30 - 8.30 Uhr am Folgetag und teilweise werden fünf Nachtdienste am Stück vergeben, selbst bei Teilzeit. Können Sir mir einen Tipp geben? Vielen Dank und liebe Grüße Angelika

von Angelika_mit_Leopold am 19.01.2017, 12:59



Antwort auf: Nachtdienst und Stillen

Hallo, laut dem neuen MuSchG hat man den Anspruch nur bis zum 1. Geb. - es ist noch nicht in Kraft getreten, das soll aber "in Kürze" erfolgen. Bis dahin gilt das alte Gesetz - keine Arbeit zwischen 20.00 Uhr u 6.00 Uhr. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.01.2017



Antwort auf: Nachtdienst und Stillen

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für stillende Mütter; auch in der Stillzeit ist die Beschäftigung in der Nacht verboten und auch dürfen stillende Mütter nicht länger als 8,5 Std täglich beschäftigt werden. Bitte wende dich an den Betriebsrat und/oder an die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz

Mitglied inaktiv - 19.01.2017, 13:34



Antwort auf: Nachtdienst und Stillen

Wie lange gilt das denn eigentlich? Wenn man 3 Jahre stillt, fällt man so lang unter das Mutterschutzgesetz?

von Lebkuchenfrau am 19.01.2017, 15:38



Antwort auf: Nachtdienst und Stillen

Solange man das Stillen per Bescheinigung von Arzt oder Hebamme nachweisen kann, ja.

Mitglied inaktiv - 19.01.2017, 15:52



Antwort auf: Nachtdienst und Stillen

Frau Bader, das neue MuSchG begrenzt nur die Stillpausen auf das erste Lebenjahr, nicht aber die übrigen Beschränkungen bezüglich der Arbeitsbedingungen - soweit ich weiß. Nach dem neuen MuSchG wäre das Arbeiten dann sogar mit Einverständnis der stillenden Mutter bis 22 Uhr erlaubt.

Mitglied inaktiv - 20.01.2017, 15:31



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